Die zuständige Landesstelle kann von einer Kürzung von Zahlungen für die in §
1 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a genannten Stützungsregelungen absehen, wenn
- 1.
- ein fahrlässiger Verstoß gegen die
- a)
- Grundanforderungen an die Betriebsführung oder
- b)
- Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand oder
- c)
- Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln
nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist und
- 2.
- keine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier mit dem Verstoß verbunden war.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen
V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung
V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801
Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1