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§ 15 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 03.12.2004 BGBl. I S. 3194; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166
Geltung ab 10.12.2004; FNA: 7847-28-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 10.12.2004; FNA: 7847-28-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 15 Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Die Übertragung von Zahlungsansprüchen haben der Übertragende sowie der Übernehmer der Landesstelle in einem nach § 5 bekannt gegebenen Vordruck oder Formular jeweils innerhalb eines Monats nach der Übertragung zu melden. Wird die Übertragung eines Zahlungsanspruchs erst nach dem in § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Tag für die Einreichung des Antrags auf Betriebsprämie eines Kalenderjahres gemeldet, so berücksichtigt die zuständige Landesstelle diesen Zahlungsanspruch bei der Entscheidung über den Antrag auf Betriebsprämie für dieses Jahr nicht. Abweichend von Satz 2 berücksichtigt die zuständige Landesstelle im Jahr 2006 einen Zahlungsanspruch nicht, dessen Übertragung nach dem 30. Juni gemeldet wird. Für das Jahr 2006 berücksichtigt die zuständige Landesstelle abweichend von Satz 2 einen Zahlungsanspruch nicht, dessen Übertragung nach dem 30. Juni gemeldet wird.
(1a) Wer einen Zahlungsanspruch übernehmen will, ist, soweit er noch nicht über eine Betriebsnummer im Sinne des § 6a verfügt, verpflichtet, sich vor der Übertragung als Betriebsinhaber bei der zuständigen Landesstelle registrieren zu lassen.
(2) Die Meldung nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Anzahl und Identifizierungsmerkmale der übertragenen Zahlungsansprüche,
- 2.
- Name und Anschrift von Übergeber und Übernehmer,
- 3.
- Betriebsnummer von Übergeber und Übernehmer,
- 4.
- Zeitpunkt der Übertragung,
- 5.
- Art des der Übertragung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses,
- 6.
- bei befristeten Übertragungen den Zeitraum der Übertragung und die zusammen mit den Zahlungsansprüchen übertragenen beihilfefähigen Flächen.
(3) Die auf Grund einer Meldung nach Absatz 1 erfolgte Registrierung der Übertragung der Zahlungsansprüche in einem Register im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist keine Entscheidung der zuständigen Landesstelle über die Wirksamkeit der Übertragung nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen V. v. 15. Dezember 2011 eBAnz AT144 2011 V1 m.W.v. 1. Januar 2012
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Frühere Fassungen von § 15 InVeKoSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen vom 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1 |
aktuell vorher | 11.05.2010 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung vom 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1 |
aktuell vorher | 25.07.2006 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Verordnungen vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1701 |
aktuell vorher | 30.04.2006 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung vom 28.04.2006 BAnz AT 29.04.2006 V3421 |
aktuell vorher | 01.01.2006 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung vom 23.12.2005 BGBl. I S. 3720 |
aktuell | vor 01.01.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 InVeKoSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InVeKoSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 20.12.2010 eBAnz AT134 2010 V1
Artikel 2 1. DirektZahlVerpflVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen durchzuführen." 4. Nach § 15 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt: „Abschnitt 4 Zahlungen an anerkannte ...
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 28.04.2006 BAnz. S. 3421; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1701
Artikel 2 BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... Vertrag in Ablichtung bis zu diesem Zeitpunkt beizufügen." 2. § 15 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „der ...
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 04.04.2007 BGBl. I S. 489
Artikel 1 BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
... von ihm vor dem 1. Oktober 2006 übernommen worden sind und die Übertragung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung der zuständigen Landesstelle bis zum 30. Oktober 2006 ... übertragen hat, sofern die Übertragung der zuständigen Landesstelle nach § 15 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung nicht vor dem 30. Oktober 2006 gemeldet worden ist. (6) ...
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen
V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Artikel 2 BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... einer Größe von mindestens einem Hektar" ersetzt. 9. In § 15 Absatz 1a wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ ...
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
Artikel 1 InVeKoSVÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... Falle des § 11 Abs. 1 Satz 2 bis zum 15. Mai 2006" eingefügt. 9. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Verordnungen
V. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1701
Artikel 2 MarktRÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... 15 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
Artikel 2 2. BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... von mindestens der in § 2a bestimmten Hektarzahl umfasst." 15. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 20 und 21 ...
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