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§ 31 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 03.12.2004 BGBl. I S. 3194; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166
Geltung ab 10.12.2004; FNA: 7847-28-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 10.12.2004; FNA: 7847-28-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 31 Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen
(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mit.
(2) Werden in einem Land für Flächen, die in einem anderen Land liegen, Zahlungen beantragt, teilt das Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem anderen Land die zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben mit.
(3) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis zum 15. Juli des Jahres, in dem die Antragstellung nach § 7 erfolgt,
- 1.
- die Gesamtzahl der Hanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde,
- 2.
- alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Hanf angebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erforderlich sind,
- 3.
- für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die darauf ausgesäten Hanfsorten, sowie
- 4.
- für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Vorlage der amtlichen Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut
- mit.
(4) Soweit die Landesstellen bei Kontrollen Abweichungen von den Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 feststellen, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.
(5) Die Länder teilen bis zum 30. September des jeweiligen Antragsjahres der Bundesanstalt
- 1.
- den von ihnen ermittelten Bedarf aus der nationalen Reserve, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Fällen, und
- 2.
- die von ihnen in die nationale Reserve eingezogenen Zahlungsansprüche
- mit.
(6) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen jährlich bis zum 30. September die von den Ländern an die Bundesanstalt gemäß Absatz 5 Nummer 1 und 2 gemeldeten Daten, aufgeschlüsselt nach Ländern sowie den jeweiligen Stand der nationalen Reserve.
(7) Die Länder teilen dem Bundesministerium jährlich bis zum 15. Oktober den Anteil des Dauergrünlandes an der landwirtschaftlich genutzten Fläche mit.
(8) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors die im Sammelantrag nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Absatz 5 erhobenen Angaben der Hopfenerzeuger. Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrichten sich gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten Kontrollen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung V. v. 30. April 2014 BAnz AT 08.05.2014 V2 m.W.v. 9. Mai 2014
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Frühere Fassungen von § 31 InVeKoSV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 31 InVeKoSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 31 InVeKoSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InVeKoSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 20.12.2010 eBAnz AT134 2010 V1
Artikel 2 1. DirektZahlVerpflVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2a Buchstabe a" ersetzt. 6. Dem § 31 wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Die Landesstellen übermitteln ...
Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
V. v. 30.04.2014 BAnz AT 08.05.2014 V2
Artikel 1 1. InVeKoSVÄndV
... „und die Umverteilungsprämie 2014" eingefügt. 6. In § 31 Absatz 1 werden die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und ...
Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990, 3578; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
Artikel 5 AMGuaÄndG Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
... Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung darf die ihr nach § 31 der InVeKoS-Verordnung von den zuständigen Landesstellen übermittelten Daten sowie die ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 432 9. ZustAnpV InVeKoS-Verordnung
... In § 31 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 ...
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen
V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Artikel 2 BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... 13. In § 29 Absatz 1 wird die Nummer 2 aufgehoben. 14. § 31 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ...
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung, der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der Seefischereiverordnung
V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801
Artikel 2 BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... die Wörter anderen als einjährigen Kulturen" ersetzt. 14. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe 30. Juni" wird durch die ... der amtlichen Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut". 15. Nach § 31 wird folgender Abschnitt 10a eingefügt: Abschnitt 10a Absehen von ...
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720
Artikel 1 InVeKoSVÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... festgelegten Zeitraums erfolgt." 16. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und zur Änderung der EG-Sicherheiten-Verordnung
V. v. 07.02.2008 BGBl. I S. 149
Artikel 1 InVeKoSVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... auch" die Wörter der Aufkäufer," eingefügt. 15. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1
Artikel 2 2. BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der InVeKoS-Verordnung
... für Wintersport außerhalb der Vegetationsperiode." 23. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „der ...
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