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Änderung § 8 InVeKoSV vom 01.01.2006
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§ 8 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung | § 8 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 11.05.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle | |
(Text alte Fassung) (1) Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag gestellt werden kann, beträgt 0,3 Hektar; sie beträgt im Falle einer Stilllegungsfläche nach Artikel 54 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 0,1 Hektar bei einer Breite von mindestens zehn Metern. (2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen, im Falle von Stilllegungsflächen nach Maßgabe des Artikel 54 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, durch Rechtsverordnung eine kleinere Mindestgröße und -breite festlegen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. | (Text neue Fassung) (1) Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag gestellt werden kann, beträgt 0,3 Hektar. (2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine kleinere Mindestgröße festlegen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. |
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