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Änderung § 8 InVeKoSV vom 01.01.2006
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§ 8 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2006 geltenden Fassung | § 8 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.12.2005 BGBl. I S. 3720 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle | |
(1) Die Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle, für die ein Antrag gestellt werden kann, beträgt 0,3 Hektar; sie beträgt im Falle einer Stilllegungsfläche nach Artikel 54 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 0,1 Hektar bei einer Breite von mindestens zehn Metern. | |
(Text alte Fassung) (2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen, im Falle von Stilllegungsflächen nach Maßgabe des Artikel 54 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, durch Rechtsverordnung eine kleinere Mindestgröße und -breite festlegen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. | (Text neue Fassung) (2) Abweichend von Absatz 1 können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung eine kleinere Mindestgröße oder Mindestbreite festlegen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. Im Falle von Stilllegungsflächen sind dabei die Maßgaben des Artikels 54 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 zu berücksichtigen. |
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