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Änderung § 31 InVeKoSV vom 11.05.2010

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§ 31 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2010 geltenden Fassung
§ 31 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.05.2010 eBAnz AT51 2010 V1

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Gemeinschaften nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mit.

(Text neue Fassung)

(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mit.

(2) Werden in einem Land für Flächen, die in einem anderen Land liegen, Zahlungen beantragt, teilt das Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem anderen Land die zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben mit.

(3) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis zum 15. Juli des Jahres, in dem die Antragstellung nach § 7 erfolgt,

1. die Gesamtzahl der Faserflachs- und Hanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde,

2. alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Faserflachs und Hanf angebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erforderlich sind,

3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die darauf ausgesäten Hanfsorten, sowie

4. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Vorlage der amtlichen Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut

mit.

(4) Soweit die Landesstellen bei Kontrollen Abweichungen von den Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 feststellen, teilen sie diese der Bundesanstalt mit.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Die Landesstellen übermitteln die im Sammelantrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 5 erhobenen Angaben der Hopfenerzeuger an die Bundesanstalt. Diese verwendet die Angaben zur Aufteilung der Mittel zwischen den anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaften gemäß Artikel 171 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 und leitet sie in anonymisierter Form an die anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaften weiter, die sie zur Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe a bis d der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. EG Nr. L 175 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung verwenden dürfen.

(6) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt auf der Grundlage der ihnen vorgelegten Verträge, Erklärungen und Meldungen für nachwachsende Rohstoffe oder Energiepflanzen sowie aufgrund der Sammelanträge nach § 7 alle Daten, die für die Verwaltung der Sicherheitsleistungen erforderlich sind. Der Bundesanstalt sind dabei insbesondere die zum 31. Mai jedes Jahres mit nachwachsenden Rohstoffen oder Energiepflanzen als bebaut gemeldeten Flächen in Hektar mitzuteilen.

(6a) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen Angaben in Hektar über die durch eine Sicherheitsleistung abgedeckten Vertragsflächen für nachwachsende Rohstoffe und Energiepflanzen. Im Falle des Anbaus nachwachsender Rohstoffe auf Stilllegungsflächen teilt die Bundesanstalt den Landesstellen die auf der Grundlage der Liefermeldungen festgestellten Differenzen zu den Angaben der Antragsteller hinsichtlich der an die Aufkäufer oder Erstverarbeiter gelieferten Rohstoffmengen mit. Die Bundesanstalt informiert die zuständigen Landesstellen im Falle der Verwendung oder Verarbeitung von Energiepflanzen im landwirtschaftlichen Betrieb unverzüglich über eine festgestellte nicht oder nicht rechtzeitig erfolgte Verarbeitung bzw. Verwendung der Rohstoffe durch den Betriebsinhaber.

(6b) Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrichten sich gegenseitig über die Ergebnisse der von ihnen im Bereich der nachwachsenden Rohstoffe oder Energiepflanzen durchgeführten Kontrollen.

(7) Die
Länder teilen bis zum 30. September des jeweiligen Antragsjahres der Bundesanstalt

1. den von ihnen ermittelten Bedarf aus der nationalen Reserve, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 42 Abs. 3 bis 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Fällen, und



(5) Die Länder teilen bis zum 30. September des jeweiligen Antragsjahres der Bundesanstalt

1. den von ihnen ermittelten Bedarf aus der nationalen Reserve, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Fällen, und

2. die von ihnen in die nationale Reserve eingezogenen Zahlungsansprüche

mit.

vorherige Änderung

(8) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen jährlich bis zum 30. September die von den Ländern an die Bundesanstalt gemäß Absatz 7 Nr. 1 und 2 gemeldeten Daten, aufgeschlüsselt nach Ländern sowie den jeweiligen Stand der nationalen Reserve.

(9) Für die Ermittlung des zusätzlichen Beihilfebetrages teilen

1. die zuständigen Bundesbehörden die ihnen gegenüber bestehenden Ansprüche auf Direktzahlungen und die notwendigen Angaben für die Bewilligung des zusätzlichen Beihilfebetrages bis zum 10. Mai des auf das Antragsjahr folgenden Kalenderjahres dem für die Bewilligung des zusätzlichen Beihilfebetrages jeweils zuständigen Land und

2. die Länder der Bundesanstalt bis zum 15. Mai des auf das Antragsjahr für die Direktzahlungen folgenden Kalenderjahres die Summe der von ihren Landesstellen ermittelten zusätzlichen Beihilfebeträge

mit.

(10) (aufgehoben)

(11)
Die Länder teilen dem Bundesministerium jährlich bis zum 15. Oktober den Anteil des Dauergrünlandes an der landwirtschaftlich genutzten Fläche mit. Bis zum 15. Oktober 2005 teilen die Länder außerdem den entsprechenden Anteil für das Referenzjahr 2003 mit.



(6) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen jährlich bis zum 30. September die von den Ländern an die Bundesanstalt gemäß Absatz 5 Nummer 1 und 2 gemeldeten Daten, aufgeschlüsselt nach Ländern sowie den jeweiligen Stand der nationalen Reserve.

(7)
Die Länder teilen dem Bundesministerium jährlich bis zum 15. Oktober den Anteil des Dauergrünlandes an der landwirtschaftlich genutzten Fläche mit.