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Änderung § 8a InVeKoSV vom 21.04.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8a InVeKoSV, alle Änderungen durch Artikel 2 2. DirektZahlVerpflVuaÄndV am 21. April 2011 und Änderungshistorie der InVeKoSVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 8a InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.04.2011 geltenden Fassung | § 8a InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 21.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.04.2011 eBAnz AT49 2011 V1 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8a Landschaftselemente | |
(1) Die in § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung aufgeführten Landschaftselemente sind Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzelle, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen; das gilt auch dann, wenn ihre Größe die dort vorgegebenen Mindestgrößen unterschreitet. | |
(Text alte Fassung) (2) Darüber hinaus sind folgende Landschaftselemente Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle: | (Text neue Fassung) (2) 1 Darüber hinaus sind folgende Landschaftselemente Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle: |
1. Einzelbäume und Einzelsträucher, auch soweit sie abgestorben sind, | |
2. Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtbereiche bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze, 3. Feldraine, 4. Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle, 5. Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze, 6. Binnendünen. Nach Maßgabe des Artikels 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 können die Landesregierungen über Satz 1 hinaus durch Rechtsverordnung weitere Landschaftselemente als Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle anerkennen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. | 2. Feldraine, 3. Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle, 4. Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze, 5. Binnendünen. 2 Nach Maßgabe des Artikels 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 können die Landesregierungen über Satz 1 hinaus durch Rechtsverordnung weitere Landschaftselemente als Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle anerkennen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. |
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