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Änderung § 2a InVeKoSV vom 01.01.2012
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§ 2a InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 2a InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1 |
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(Text alte Fassung) § 2a Mindestfläche für den Bezug von Direktzahlungen | (Text neue Fassung)§ 2a (aufgehoben) |
Zahlungen für Stützungsregelungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 2 werden nur gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den die Stützungsregelungen beantragt werden oder zu gewähren sind, vor Anwendung der in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse mindestens einen Hektar umfasst. |
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