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Synopse aller Änderungen der InVeKoSV am 01.01.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2012 durch Artikel 2 der BetrPrämDurchfVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der InVeKoSV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Abschnitt 1 Allgemeines § 1 Anwendungsbereich § 2 Zuständigkeit | |
(Text alte Fassung) § 2a Mindestfläche für den Bezug von Direktzahlungen | (Text neue Fassung) § 2a (aufgehoben) |
§ 3 Flächenidentifizierungssystem § 4 Begriff der landwirtschaftlichen Parzelle § 5 Muster, Vordrucke und Formulare § 6 Elektronische Kommunikation Abschnitt 2 Gemeinsame Vorschriften § 6a Betriebsnummer § 7 Sammelantrag § 8 Mindestgröße einer landwirtschaftlichen Parzelle § 8a Landschaftselemente § 9 Gewährung von Zahlungen bei Übertragung des Betriebes Abschnitt 3 Einheitliche Betriebsprämie | |
§ 10 (aufgehoben) § 11 (aufgehoben) § 12 (aufgehoben) | § 10 Nichtgewährung von Zahlungen § 11 Antrag auf Erhöhung von Zahlungsansprüchen durch den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag § 12 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände |
§ 13 Besondere Antragsfristen § 13a (aufgehoben) § 14 (aufgehoben) § 15 Übertragung von Zahlungsansprüchen Abschnitt 4 Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen des Hopfensektors § 16 Antrag § 17 Meldung über Hopfenflächen §§ 18 bis 23a (aufgehoben) Abschnitt 4a (aufgehoben) §§ 23b bis 23k (aufgehoben) | |
Abschnitt 5 Stärkekartoffeln § 24 Vorschusszahlung | Abschnitt 5 (aufgehoben) § 24 (aufgehoben) |
Abschnitt 6 Hanf § 25 Erntetermin, Kontrollen Abschnitt 7 (aufgehoben) § 26 (aufgehoben) § 26a (aufgehoben) | |
Abschnitt 8 Schalenfrüchte § 27 Flächenzahlung für Schalenfrüchte | Abschnitt 8 (aufgehoben) § 27 (aufgehoben) |
Abschnitt 8a (aufgehoben) §§ 27a bis 27k (aufgehoben) | |
Abschnitt 9 Milch-Sonderprogramm § 28 Verspätete Antragstellung § 28a Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände | Abschnitt 9 (aufgehoben) § 28 (aufgehoben) § 28a (aufgehoben) |
Abschnitt 10 Duldungs-, Mitwirkungs- und Meldepflichten § 29 Duldungs- und Mitwirkungspflichten § 30 Nachweis- und Meldepflichten des Betriebsinhabers § 31 Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen Abschnitt 10a Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen § 31a Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen Abschnitt 11 Ordnungswidrigkeiten § 32 Ordnungswidrigkeiten § 33 Zuständige Verwaltungsbehörde Abschnitt 12 Schlussbestimmungen § 34 (aufgehoben) § 35 Aufhebung von Verordnungen, Übergangsregelungen Anlage 1 (zu § 3 Satz 3 und § 7 Absatz 8a) Flächenidentifikator (16 Stellen) | |
§ 1 Anwendungsbereich | |
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Durchführung 1. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über a) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem, | |
b) Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem unterliegen, nach Maßgabe des Absatzes 2, | b) die einheitliche Betriebsprämie, |
c) die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, d) (aufgehoben) 2. der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. EU Nr. L 277 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über a) das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem, b) die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Artikel 51 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, für die in Art. 51 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genannten Stützungsregelungen nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1, 2a. der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über a) die Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor, b) das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem sowie die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der flächenbezogenen Maßnahmen des Weinsektors, 3. des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, | |
4. des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1, 5. des Milch-Sonderprogrammgesetzes. (2) Die in Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Stützungsregelungen umfassen 1. die einheitliche Betriebsprämie, 2. die Beihilfe für Stärkekartoffeln, 3. die Prämie für Eiweißpflanzen, 4. die Flächenzahlung für Schalenfrüchte, 5. den Grundbetrag der Grünlandprämie. | 4. des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung, vorbehaltlich des Absatzes 3 Satz 1. (2) (aufgehoben) |
(3) Auf die in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stützungsregelungen sind nur §§ 3, 6a und § 31a anzuwenden. Die Zuständigkeit der Länder, die Durchführung der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Stützungsregelungen im Übrigen zu regeln, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder Rechtsakte der Europäischen Union, das Direktzahlungen-Verpflichtungengesetz, die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und das InVeKoS-Daten-Gesetz nicht entgegenstehen, bleibt unberührt. | |
§ 2 Zuständigkeit | |
(1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 genannten Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis 5 genannten Vorschriften die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) des Landes zuständig, in dem der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat. | (1) Soweit in dieser Verordnung oder den in § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 4 genannten Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, sind für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2a bis 4 genannten Vorschriften die nach Landesrecht zuständigen Stellen (Landesstellen) des Landes zuständig, in dem der Betriebsinhaber seinen Betriebssitz hat. |
(2) Der für die Bestimmung der zuständigen Stelle maßgebliche Betriebssitz ist vorbehaltlich einer Zuständigkeitsübernahme nach Absatz 3 der Ort, der im Zuständigkeitsbezirk des Finanzamtes liegt, das für die Festsetzung der Einkommensteuer des Betriebsinhabers zuständig ist. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Landesstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. (3) Hat der Betriebsinhaber nur eine Betriebsstätte und liegt diese Betriebsstätte in einem anderen Land als der Betriebssitz, kann die Landesstelle, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt, im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 örtlich zuständigen Landesstelle und mit Zustimmung des Betriebsinhabers die Zuständigkeit im Anwendungsbereich dieser Verordnung übernehmen; Betriebssitz ist dann der Ort der Betriebsstätte. (4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf | |
1. die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des Hanfs im Rahmen der in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Stützungsregelung, 2. die Regelung des § 27 Absatz 2 hinsichtlich der Flächenzahlung für Schalenfrüchte, 3. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Rechtsakte hinsichtlich der Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel, | 1. die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des Hanfs im Rahmen der in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Stützungsregelung, 2. (aufgehoben) 3. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten Rechtsakte hinsichtlich der Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel, |
4. die in § 1 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a genannten Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen des Hopfensektors. | |
§ 2a Mindestfläche für den Bezug von Direktzahlungen | § 2a (aufgehoben) |
Zahlungen für Stützungsregelungen im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 2 werden nur gewährt, wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den die Stützungsregelungen beantragt werden oder zu gewähren sind, vor Anwendung der in Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse mindestens einen Hektar umfasst. | |
§ 6a Betriebsnummer | |
Die zuständige Landesstelle teilt jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 2a genannten Stützungsregelungen zu (Betriebsnummer). Die Betriebsnummer findet auch Anwendung bei den anderen Maßnahmen des Milch-Sonderprogrammgesetzes als dem Grundbetrag der Grünlandprämie. | Die zuständige Landesstelle teilt jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 2a genannten Stützungsregelungen zu (Betriebsnummer). |
§ 7 Sammelantrag | |
(1) Die Zahlungen für 1. die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen und 2. den Ergänzungsbetrag der Grünlandprämie und die Kuhprämie nach dem Milch-Sonderprogrammgesetz werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich als Sammelantrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu stellen und der zuständigen Landesstelle nach Maßgabe des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bis zu dem 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu übermitteln. | (1) Die einheitliche Betriebsprämie wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich als Sammelantrag nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu stellen und der zuständigen Landesstelle nach Maßgabe des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bis zu dem 15. Mai des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, zu übermitteln. |
(2) Der Betriebsinhaber hat im Sammelantrag unbeschadet der nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben Folgendes anzugeben: 1. Name oder Firma, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, Anschrift, Betriebsnummer und Bankverbindung des Betriebsinhabers, das zuständige Finanzamt sowie - im Falle mehrerer Betriebsteile - Name, Anschrift und die nach der Viehverkehrsverordnung vorgesehenen Registriernummern dieser Betriebsteile, 2. getrennt nach ihrer Nutzung unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vorgesehenen Nutzungscodes a) sämtliche landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes, dabei sind | |
aa) Flächen, die für den Anbau von Trockenfutter genutzt werden, | aa) (aufgehoben) |
bb) Hopfenflächen, die bepflanzt oder vorübergehend stillgelegt sind, | |
cc) Flächen, die für den Anbau von aaa) Hanf, bbb) Faserflachs genutzt werden, | cc) Flächen, die für den Anbau von Hanf genutzt werden, |
dd) Dauergrünlandflächen im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, ee) Dauergrünlandflächen im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 unter Angabe des Ansaatjahres, ff) nicht unter Doppelbuchstaben dd oder ee erfasste Flächen, die für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 genutzt werden, unter Angabe des Ansaatjahres, gg) aus der Erzeugung genommene Flächen, | |
hh) Flächen, für die ein Antrag auf aaa) einheitliche Betriebsprämie, bbb) Prämie für Eiweißpflanzen, ccc) Flächenzahlung für Schalenfrüchte, ddd) Grundbetrag der Grünlandprämie gestellt wird, ii) Flächen, die Gegenstand eines Anbauvertrages für Stärkekartoffeln nach Artikel 78 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind, | hh) Flächen, für die ein Antrag auf einheitliche Betriebsprämie gestellt wird, ii) (aufgehoben) |
jj) Flächen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 besonders zu bezeichnen; b) soweit diese für die Aktivierung von Zahlungsansprüchen genutzt werden sollen, sämtliche nichtlandwirtschaftlichen Flächen im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Betriebes. (3) Der Betriebsinhaber hat zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 2 zum Zwecke der Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen im Sammelantrag Folgendes anzugeben: 1. die Arten und die jeweilige Anzahl der gehaltenen landwirtschaftlichen Nutztiere, 2. die Tatsache, ob a) bis zum Zeitpunkt der Antragstellung im laufenden Kalenderjahr oder b) im vorhergegangenen Kalenderjahr Klärschlamm ausgebracht worden ist, 3. für jede einzelne landwirtschaftliche Parzelle, ob Landschaftselemente im Sinne des § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung Bestandteil der landwirtschaftlichen Flächen sind, soweit die Landschaftselemente nicht bereits in den dem Betriebsinhaber von der zuständigen Landesstelle vorgelegten Antragsunterlagen erfasst worden sind, 4. die Tatsache, ob Wirtschaftsdünger von anderen Betrieben aufgenommen wird, | |
5. die Tatsache, dass innerhalb von drei Kalenderjahren vor der Antragstellung Prämienzahlungen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen oder für die Rodung von Rebflächen nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt worden sind, unter Angabe des jeweiligen Jahres der Gewährung der Stützungsregelung, wobei das Jahr 2007 nicht zu berücksichtigen ist, | 5. die Tatsache, dass innerhalb von drei Kalenderjahren vor der Antragstellung Prämienzahlungen für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen oder für die Rodung von Rebflächen nach der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1) oder der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt worden sind, |
6. die Tatsache der Beregnung oder sonstigen Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen, auch soweit diese voraussichtlich im weiteren Verlauf des Kalenderjahres stattfinden wird. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung festlegen, dass der Betriebsinhaber zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 im Sammelantrag weitere Angaben zu machen hat, soweit dies auf Grund der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Landes bei den anderweitigen Verpflichtungen erforderlich ist, um die Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen durchzuführen. (4) Bezieht sich das im Falle der Aussaat von Hanf vorzulegende amtliche Etikett auf Saatgut, das von mehreren Betriebsinhabern verwendet wurde, so ist das Etikett nach Wahl der betroffenen Betriebsinhaber von einem von ihnen einzureichen sowie von jedem der Betriebsinhaber zugleich eine Erklärung über die Aufteilung des Saatguts vorzulegen. (5) Soweit der Betriebsinhaber Hopfenerzeuger ist, hat er im Sammelantrag zusätzlich 1. anzugeben, ob und welcher anerkannten Hopfenerzeugergemeinschaft er angehört, 2. getrennt nach Flächen anzugeben, welche Hopfensorten er anbaut und welche Hopfenflächen er vorübergehend stillgelegt hat. | |
(6) Im Falle von Stützungsregelungen nach dem Milch-Sonderprogrammgesetz hat der Betriebsinhaber zusätzlich im Sammelantrag die Tatsache anzugeben, dass er im April des Jahres, für das die Zahlungen beantragt werden, Milch erzeugt und vermarktet hat. (6a) Bei Beantragung der Kuhprämie hat der Betriebsinhaber des Weiteren zusätzlich im Sammelantrag anzugeben: 1. für wie viele Kühe die Kuhprämie beantragt wird, 2. ob und welche De-minimis-Beihilfen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung ihm im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren gewährt worden sind, 3. ob und welche nicht unter Nummer 2 fallenden weiteren De-minimis-Beihilfen im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 er im laufenden Kalenderjahr und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren beantragt hat, und 4. soweit zutreffend, dass er weder zahlungsunfähig noch überschuldet ist, noch über ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. | (6) (aufgehoben) |
(7) Flächen sind nach Lage und Größe in Hektar mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet anzugeben. Der Betriebsinhaber hat den Vordruck mit kartographischen Unterlagen, den die Landesstelle ihm für den Antrag zur Verfügung stellt, zu berichtigen, soweit Änderungen gegenüber den dort enthaltenen Angaben über die Flächen eingetreten sind. Dabei sind die Änderungen durch das Kataster oder andere geeignete Unterlagen nachzuweisen, aus denen mit genügender Sicherheit die genaue Lage und Größe zu erkennen ist. (8) Ein Betriebsinhaber, der Inhaber von Zahlungsansprüchen nach Titel III Kapitel 3 Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist, hat im Antrag anzugeben, für welche besonderen Zahlungsansprüche er von der Regelung des Artikels 44 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Gebrauch macht. Zum Nachweis der Großvieheinheiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung hat er einen Auszug des Bestandsregisters für Schafe und Ziegen zum 3. Mai dem Antrag beizufügen. (8a) Ein Betriebsinhaber, der Inhaber befristet übertragener Zahlungsansprüche ist, hat im Antrag 1. denjenigen, der ihm Zahlungsansprüche übertragen hat, 2. die mit diesen Zahlungsansprüchen jeweils übertragenen Flächen, unter Angabe des von der zuständigen Landesstelle vergebenen Flächenidentifikators nach Anlage 1 sowie der Flächengröße in Hektar mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, anzugeben. (8b) Für Betriebsinhaber, die der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach den Artikeln 85t und 103z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 unterliegen und keine Stützungsregelungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 beantragen, haben zu dem sich aus Absatz 1 Satz 2 ergebenden Zeitpunkt für jedes Kalenderjahr, in dem die anderweitigen Verpflichtungen gelten, den nach Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sammelantrag mit den sich aus den Absätzen 2, 3, 5 und 7 ergebenden Angaben einzureichen. (9) Die zuständigen Landesstellen können weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der Antragsangaben erforderlich ist. | |
§ 8a Landschaftselemente | |
(1) Die in § 5 Abs. 1 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung aufgeführten Landschaftselemente sind Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzelle, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen; das gilt auch dann, wenn ihre Größe die dort vorgegebenen Mindestgrößen unterschreitet. (2) 1 Darüber hinaus sind folgende Landschaftselemente Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle: 1. Einzelbäume und Einzelsträucher, auch soweit sie abgestorben sind, 2. Feldraine, 3. Trocken- und Natursteinmauern, Lesesteinwälle, 4. Fels- und Steinriegel sowie naturversteinte Flächen bis zu der in § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung genannten Obergrenze, 5. Binnendünen. 2 Nach Maßgabe des Artikels 34 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 können die Landesregierungen über Satz 1 hinaus durch Rechtsverordnung weitere Landschaftselemente als Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle anerkennen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. | (1) Landschaftselemente im Sinne des § 5 Absatz 1 und 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie Landschaftselemente nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 sind Teil der Gesamtfläche derjenigen landwirtschaftlichen Parzelle, zu der die Landschaftselemente im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang stehen. (2) Feldraine bis zu einer Gesamtbreite von 2 Metern gelten als Teil der genutzten Fläche im Sinne des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009. Feldraine im Sinne des Satzes 1 sind überwiegend mit gras- und krautartigen Pflanzen bewachsene, schmale, lang gestreckte Flächen, die innerhalb von oder zwischen den landwirtschaftlichen Nutzflächen oder an deren Rand liegen und weder der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen noch § 4 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung unterfallen. (3) Über Absatz 2 hinaus können die Landesregierungen nach Maßgabe des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 durch Rechtsverordnung weitere Landschaftselemente als Teil der genutzten Fläche anerkennen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen. |
§ 10 (aufgehoben) | § 10 Nichtgewährung von Zahlungen |
Zahlungen für die einheitliche Betriebsprämie werden im Fall des Artikels 28 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht gewährt. | |
§ 11 (aufgehoben) | § 11 Antrag auf Erhöhung von Zahlungsansprüchen durch den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag |
Die Erhöhung von Zahlungsansprüchen durch den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag nach § 5b Absatz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ist bis zum 15. Mai 2012 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. § 13 Absatz 5 gilt entsprechend. | |
§ 12 (aufgehoben) | § 12 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände |
Die Berücksichtigung von Fällen höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 bei der Festsetzung von Zahlungsansprüchen ist unter Beifügung geeigneter Nachweise zu beantragen. Sofern der Betriebsinhaber wegen der Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, den Antrag auf Festsetzung fristgerecht zu stellen, hat er dies der Landesstelle unter Beifügung geeigneter Nachweise innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Zeitpunkt, ab dem er hierzu in der Lage ist, unter Nachholung des Antrags schriftlich mitzuteilen. | |
§ 13 Besondere Antragsfristen | |
(1) (aufgehoben) (2) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche gemäß § 14 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist nach Ablauf der Pachtverträge bis zum 15. Mai, der auf den Ablauf der Pachtverträge folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. (3) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach § 16 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung ist nach Übernahme des gepachteten oder gekauften Betriebs oder Betriebsteils bis zum 15. Mai, der auf die Übernahme folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. (3a) Die Festsetzung der Zahlungsansprüche nach Anhang IX Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist bis zu dem sich aus § 7 Absatz 1 ergebenden letzten Tag für die Einreichung des Sammelantrags in dem Kalenderjahr, das auf das Jahr der Rodung folgt, schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. Der Betriebsinhaber hat seinem Antrag eine Kopie des Bescheids über die Bewilligung der Rodungsprämie beizufügen. (4) (aufgehoben) | |
(5) Die Festsetzung von Zahlungsansprüchen kann nur beantragt werden, wenn der Betrieb eine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit einer Größe von mindestens der in § 2a bestimmten Hektarzahl umfasst. | (5) Die Festsetzung von Zahlungsansprüchen kann nur beantragt werden, wenn der Betrieb eine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikels 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit einer Größe von mindestens einem Hektar umfasst. |
§ 15 Übertragung von Zahlungsansprüchen | |
(1) Die Übertragung von Zahlungsansprüchen haben der Übertragende sowie der Übernehmer der Landesstelle in einem nach § 5 bekannt gegebenen Vordruck oder Formular jeweils innerhalb eines Monats nach der Übertragung zu melden. Wird die Übertragung eines Zahlungsanspruchs erst nach dem in § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 22 und 23 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 vorgesehenen Tag für die Einreichung des Antrags auf Betriebsprämie eines Kalenderjahres gemeldet, so berücksichtigt die zuständige Landesstelle diesen Zahlungsanspruch bei der Entscheidung über den Antrag auf Betriebsprämie für dieses Jahr nicht. Abweichend von Satz 2 berücksichtigt die zuständige Landesstelle im Jahr 2006 einen Zahlungsanspruch nicht, dessen Übertragung nach dem 30. Juni gemeldet wird. Für das Jahr 2006 berücksichtigt die zuständige Landesstelle abweichend von Satz 2 einen Zahlungsanspruch nicht, dessen Übertragung nach dem 30. Juni gemeldet wird. | |
(1a) Wer einen Zahlungsanspruch übernehmen will, ist, soweit er noch nicht über eine Betriebsnummer im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 verfügt, verpflichtet, sich vor der Übertragung als Betriebsinhaber bei der zuständigen Landesstelle registrieren zu lassen. | (1a) Wer einen Zahlungsanspruch übernehmen will, ist, soweit er noch nicht über eine Betriebsnummer im Sinne des § 6a verfügt, verpflichtet, sich vor der Übertragung als Betriebsinhaber bei der zuständigen Landesstelle registrieren zu lassen. |
(2) Die Meldung nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten: 1. Anzahl und Identifizierungsmerkmale der übertragenen Zahlungsansprüche, 2. Name und Anschrift von Übergeber und Übernehmer, 3. Betriebsnummer von Übergeber und Übernehmer, 4. Zeitpunkt der Übertragung, 5. Art des der Übertragung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, 6. bei befristeten Übertragungen den Zeitraum der Übertragung und die zusammen mit den Zahlungsansprüchen übertragenen beihilfefähigen Flächen. (3) Die auf Grund einer Meldung nach Absatz 1 erfolgte Registrierung der Übertragung der Zahlungsansprüche in einem Register im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist keine Entscheidung der zuständigen Landesstelle über die Wirksamkeit der Übertragung nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009. | |
§ 24 Vorschusszahlung | § 24 (aufgehoben) |
Die Landesstellen können im Rahmen des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung Vorschüsse auf die Beihilfe für Stärkekartoffeln gewähren. | |
§ 25 Erntetermin, Kontrollen | |
(1) Hanf darf, ausgenommen auf den nach Satz 2 festgelegten Parzellenteilen, ab Beginn der Blüte auch vor Ablauf von zehn Tagen nach Ende der Blüte geerntet werden, sobald der Betriebsinhaber eine darauf gerichtete Mitteilung von der Bundesanstalt erhalten hat. Diese Mitteilung erfolgt, wenn die Bundesanstalt den Beginn der Blüte festgestellt und die Parzellenteile festgelegt hat, die im Hinblick auf die Kontrolle nach dem in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 genannten Verfahren bis zehn Tage nach Ende der Blüte nicht abgeerntet werden dürfen. | |
(2) Der zugelassene Erstverarbeiter, mit dem die Betriebsinhaber einen Vertrag gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geschlossen haben, oder sein Bevollmächtigter teilt der Bundesanstalt den Beginn der Blüte in seinem regionalen Aufkommensgebiet schriftlich mit. | (2) Betriebsinhaber, die Hanf entsprechend Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 anbauen, haben der Bundesanstalt den Beginn der Blüte unverzüglich nach deren Beginn schriftlich mitzuteilen. |
(3) Die Hanfflächen können bei dem zu kontrollierenden Betriebsinhaber vollständig abgeerntet werden, sobald die Bundesanstalt die erforderlichen Proben für die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes des Hanfs genommen hat. Die Bundesanstalt teilt den Betriebsinhabern das Ergebnis der Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehaltes mit. | |
§ 27 Flächenzahlung für Schalenfrüchte | § 27 (aufgehoben) |
(1) Überschreitet die Summe der Flächen, für die eine Flächenzahlung für Schalenfrüchte beantragt wird, die nationale Garantiefläche, so wird die Fläche, für die je Betriebsinhaber diese Flächenzahlung beantragt wird, in dem betreffenden Jahr anteilsmäßig verringert. (2) Die Länder teilen der Bundesanstalt bis zum 30. August die Summe der Fläche mit, für die bei ihren Landesstellen eine Flächenzahlung für Schalenfrüchte beantragt worden ist. Bei Überschreitung der nationalen Garantiefläche veröffentlicht die Bundesanstalt den Koeffizienten für die Verringerung der beantragten Fläche nach Absatz 2 im Bundesanzeiger. | |
§ 28 Verspätete Antragstellung | § 28 (aufgehoben) |
Ein Sammelantrag, der vor Ablauf des in Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 genannten Zeitraums eingeht, gilt, soweit diese Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar ist, für Maßnahmen des Milch-Sonderprogramms als rechtzeitig gestellt. | |
§ 28a Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände | § 28a (aufgehoben) |
(1) Die Berücksichtigung von Fällen höherer Gewalt und sonstiger außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Milch-Sonderprogrammgesetzes ist im Sammelantrag geltend zu machen. (2) Für die Stellung des Sammelantrags und des Antrags nach Absatz 1 gilt für Maßnahmen des Milch-Sonderprogramms Artikel 75 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit die Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar ist. | |
§ 29 Duldungs- und Mitwirkungspflichten | |
(1) Zum Zwecke der Überwachung haben 1. der Betriebsinhaber, | |
2. im Falle von Faserhanf auch der zugelassene Erstverarbeiter, | 2. (aufgehoben) |
3. Im Falle von Zahlungen nach Artikel 102a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auch die anerkannte Erzeugerorganisation des Hopfensektors, den Bediensteten der Landesstellen und der Bundesanstalt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, auch in Begleitung von Prüfungsorganen der Europäischen Union, das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen zur Einsicht zur Verfügung zu stellen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automatisiert geführten Aufzeichnungen sind die in Satz 1 genannten Auskunftspflichtigen verpflichtet, auf ihre Kosten die erforderlichen Ausdrucke zu erstellen, soweit die zuständigen Stellen dies verlangen. (2) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bestehen, hat der Antragsteller die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen sowie alle für die Gewährung der Zahlungen erheblichen sonstigen Belege und die nach dieser Verordnung und den in § 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2a Buchstabe a genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Bücher, Aufzeichnungen, Belege, Schriftstücke, Datenträger, Karten und sonstige Unterlagen für die Dauer von sechs Jahren ab der Antragsbewilligung aufzubewahren. Nach handelsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebene Aufzeichnungen und Buchführungen können anstelle der nach Satz 1 vorgeschriebenen Verpflichtungen zum Zwecke der Überwachung nach dieser Verordnung verwendet werden. (3) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 auch für den Rechtsnachfolger. | |
§ 31 Mitteilungspflichten der Länder und der Bundesstellen | |
(1) Die Länder teilen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) die zur Erfüllung der der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union nach den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Rechtsakten obliegenden Mitteilungspflichten erforderlichen Angaben mit. (2) Werden in einem Land für Flächen, die in einem anderen Land liegen, Zahlungen beantragt, teilt das Land, in dem der Antrag gestellt worden ist, dem anderen Land die zu Kontrollzwecken erforderlichen Angaben mit. (3) Die Landesstellen teilen der Bundesanstalt bis zum 15. Juli des Jahres, in dem die Antragstellung nach § 7 erfolgt, | |
1. die Gesamtzahl der Faserflachs- und Hanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde, 2. alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Faserflachs und Hanf angebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erforderlich sind, | 1. die Gesamtzahl der Hanfanbauflächen, für die eine Zahlung beantragt wurde, 2. alle Angaben, die zur Identifizierung der mit Hanf angebauten Flächen sowie des Betriebsinhabers erforderlich sind, |
3. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die darauf ausgesäten Hanfsorten, sowie 4. für jede der in Nummer 2 genannten Flächen die Vorlage der amtlichen Etiketten für das ausgesäte Hanfsaatgut mit. (4) Soweit die Landesstellen bei Kontrollen Abweichungen von den Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 feststellen, teilen sie diese der Bundesanstalt mit. (5) Die Länder teilen bis zum 30. September des jeweiligen Antragsjahres der Bundesanstalt 1. den von ihnen ermittelten Bedarf aus der nationalen Reserve, aufgeschlüsselt nach den in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 aufgeführten Fällen, und 2. die von ihnen in die nationale Reserve eingezogenen Zahlungsansprüche mit. (6) Die Bundesanstalt übermittelt den Landesstellen jährlich bis zum 30. September die von den Ländern an die Bundesanstalt gemäß Absatz 5 Nummer 1 und 2 gemeldeten Daten, aufgeschlüsselt nach Ländern sowie den jeweiligen Stand der nationalen Reserve. (7) Die Länder teilen dem Bundesministerium jährlich bis zum 15. Oktober den Anteil des Dauergrünlandes an der landwirtschaftlich genutzten Fläche mit. (8) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors die im Sammelantrag nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Absatz 5 erhobenen Angaben der Hopfenerzeuger. Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrichten sich gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten Kontrollen. | |
§ 31a Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen | |
Die zuständige Landesstelle kann von einer Kürzung von Zahlungen für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 und in § 1 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 2a genannten Stützungsregelungen absehen, wenn | Die zuständige Landesstelle kann von einer Kürzung von Zahlungen für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a genannten Stützungsregelungen absehen, wenn |
1. ein fahrlässiger Verstoß gegen die a) Grundanforderungen an die Betriebsführung oder b) Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand oder c) Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln nach Schwere, Ausmaß und Dauer als geringfügig anzusehen ist und 2. keine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier mit dem Verstoß verbunden war. | |
§ 33 Zuständige Verwaltungsbehörde | |
Verwaltungsbehörde im Sinne des Marktorganisationsgesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Stützungsregelungen nach | |
1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und | 1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und |
2. § 1 Absatz 1 Nummer 2a, soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2a, 3 und 4 genannten Rechtsakte, das Marktorganisationsgesetz und diese Verordnung von den Ländern durchgeführt werden, vorbehaltlich einer Regelung nach § 38 Absatz 3 Satz 4 des Marktorganisationsgesetzes die zuständige oberste Landesbehörde. | |
§ 35 Aufhebung von Verordnungen, Übergangsregelungen | |
(1) Die Flächenzahlungs-Verordnung vom 6. Januar 2000 (BGBl. I S. 15, 36), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2595), und die Verordnung flächenbezogene Hopfenbeihilfe vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3135), zuletzt geändert durch Artikel 42 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), werden aufgehoben. Die in Satz 1 genannten Rechtsverordnungen sind auf Anträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2005 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiter anzuwenden. (2) Die Milchprämienverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 267, 900), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2140), wird aufgehoben. Die in Satz 1 genannte Rechtsverordnung ist auf Milchprämienanträge, die für das Jahr 2004 gestellt worden sind, weiter anzuwenden. (3) Die EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 2003 (BGBl. I S. 1666) wird aufgehoben. Sie ist auf Anträge, die sich auf vor dem 1. Januar 2006 beginnende Wirtschaftsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, weiter anzuwenden. (4) Die mit der Verordnung vom 7. Mai 2010 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften dieser Verordnung sind 1. auf Anträge, die vor dem 11. Mai 2010 gestellt werden mussten, und deren Abwicklung sowie 2. auf vor dem 11. Mai 2010 eingetretene Sachverhalte in der am 10. Mai 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | |
(5) Die mit der Verordnung vom 15. Dezember 2011 aufgehobenen, ersetzten oder geänderten Vorschriften dieser Verordnung sind 1. auf Anträge, die vor dem 1. Januar 2012 gestellt werden mussten, und deren Abwicklung sowie 2. auf vor dem 1. Januar 2012 eingetretene Sachverhalte in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | |
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