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Änderung § 11 InVeKoSV vom 01.01.2012
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§ 11 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 11 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1 |
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(Text alte Fassung) § 11 (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 11 Antrag auf Erhöhung von Zahlungsansprüchen durch den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag |
Die Erhöhung von Zahlungsansprüchen durch den Stärkekartoffelerhöhungsbetrag nach § 5b Absatz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ist bis zum 15. Mai 2012 schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. § 13 Absatz 5 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1747/al32043-0.htm