Änderung § 24 InVeKoSV vom 01.01.2012

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§ 24 InVeKoSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 24 InVeKoSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 24 Vorschusszahlung


(Text neue Fassung)

§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Landesstellen können im Rahmen des Artikels 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung (ABl. L 316 vom 2.12.2009, S. 27) in der jeweils geltenden Fassung Vorschüsse auf die Beihilfe für Stärkekartoffeln gewähren.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 03.03.2015) 



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