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Änderung § 28 InVeKoSV vom 01.01.2012
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§ 28 InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 28 InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1 |
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(Text alte Fassung) § 28 Verspätete Antragstellung | (Text neue Fassung)§ 28 (aufgehoben) |
Ein Sammelantrag, der vor Ablauf des in Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 genannten Zeitraums eingeht, gilt, soweit diese Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar ist, für Maßnahmen des Milch-Sonderprogramms als rechtzeitig gestellt. |
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