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Änderung § 28a InVeKoSV vom 01.01.2012
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§ 28a InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 28a InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1 |
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(Text alte Fassung) § 28a Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Umstände | (Text neue Fassung)§ 28a (aufgehoben) |
(1) Die Berücksichtigung von Fällen höherer Gewalt und sonstiger außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Milch-Sonderprogrammgesetzes ist im Sammelantrag geltend zu machen. (2) Für die Stellung des Sammelantrags und des Antrags nach Absatz 1 gilt für Maßnahmen des Milch-Sonderprogramms Artikel 75 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit die Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar ist. |
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