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Änderung § 6a InVeKoSV vom 03.10.2014
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§ 6a InVeKoSV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.10.2014 geltenden Fassung | § 6a InVeKoSV n.F. (neue Fassung) in der am 03.10.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 25.09.2014 BGBl. I S. 1561 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6a Betriebsnummer | |
(Text alte Fassung) Die zuständige Landesstelle teilt jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 2a genannten Stützungsregelungen zu (Betriebsnummer). | (Text neue Fassung) (1) Die zuständige Landesstelle teilt jedem Betriebsinhaber zu Zwecken der Identifizierung eine Nummer für alle in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis Nummer 2a genannten Stützungsregelungen zu (Betriebsnummer). (2) Die zuständige Landesstelle teilt auf Antrag jedem Mitglied einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse zu Zwecken der Identifizierung eine Betriebsnummer für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2b genannte Stützungsregelung zu, sofern ein Mitglied nicht bereits über eine Betriebsnummer verfügt. |
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