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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.03.2015 aufgehoben
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§ 31a - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 03.12.2004 BGBl. I S. 3194; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166
Geltung ab 10.12.2004; FNA: 7847-28-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 10.12.2004; FNA: 7847-28-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Abschnitt 10a Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen
§ 31a Absehen von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen gegen anderweitige Verpflichtungen
Die zuständige Landesstelle kann von einer Kürzung von Zahlungen für die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a genannten Stützungsregelungen absehen, wenn
- 1.
- ein fahrlässiger Verstoß gegen die
- a)
- Grundanforderungen an die Betriebsführung oder
- b)
- Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand oder
- c)
- Grundanforderungen für die Anwendung von Düngemitteln und Pflanzenschutzmitteln
- 2.
- keine direkte Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier mit dem Verstoß verbunden war.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen V. v. 15. Dezember 2011 eBAnz AT144 2011 V1 m.W.v. 1. Januar 2012
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1747/b25860.htm