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Abschnitt 11 - InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)


Abschnitt 11 Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 7 Absatz 3 Nummer 3 eine Angabe nicht oder nicht vollständig macht.




§ 33 Zuständige Verwaltungsbehörde



Verwaltungsbehörde im Sinne des Marktorganisationsgesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Stützungsregelungen nach

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und

2.
§ 1 Absatz 1 Nummer 2a,

soweit im Rahmen dieser Verordnung die in § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2a, 3 und 4 genannten Rechtsakte, das Marktorganisationsgesetz und diese Verordnung von den Ländern durchgeführt werden, vorbehaltlich einer Regelung nach § 38 Absatz 3 Satz 4 des Marktorganisationsgesetzes die zuständige oberste Landesbehörde.



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