§ 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung | § 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 952 |
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(Text alte Fassung) § 5 (neu) | (Text neue Fassung)§ 5 Verzinsung |
(1) Fälligkeitszeitpunkt im Sinne von § 44 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist bei Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz frühestens der 27. Juni 2002. (2) In den Fällen des § 3 Absatz 4 und 5 beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des ersten vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger; § 44 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht. |