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Synopse aller Änderungen des Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto am 01.08.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2014 durch Artikel 1 des 1. GhRentGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des GhRentG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.07.2014 BGBl. I S. 952

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Fiktion der Beitragszahlung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 3 Besonderheiten beim Rentenbeginn
(Text neue Fassung)

§ 3 Besonderheiten beim Rentenbeginn und Neufeststellung
§ 4 Auszahlung
§ 5 Verzinsung

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Besonderheiten beim Rentenbeginn




§ 3 Besonderheiten beim Rentenbeginn und Neufeststellung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein bis zum 30. Juni 2003 gestellter Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte in der Zeit vom 18. Juni 1997 bis zum 30. Juni 2003 verstorben ist.



(1) Ein Antrag auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt als am 18. Juni 1997 gestellt. Bei Hinterbliebenenrenten gilt der Rentenantrag frühestens mit dem Todestag als gestellt, wenn der Verfolgte nach dem 17. Juni 1997 verstorben ist.

(2) Für die Ermittlung des Zugangsfaktors gilt die Wartezeit als mit Vollendung des 65. Lebensjahres erfüllt und die Rente wegen Alters bis zum Rentenbeginn als nicht in Anspruch genommen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Auf Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz ist § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden.

(4) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 unter Anwendung des § 44 Absatz 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(5) Wurde eine Rente nach diesem Gesetz in der Fassung bis zum 31. Juli 2014 wegen verspäteter Antragstellung nicht vom frühestmöglichen Rentenbeginn an bewilligt, so wird die Rente auf Antrag vom frühestmöglichen Rentenbeginn an neu festgestellt.

(6) Wird die Rente nach Absatz 4 oder 5 neu festgestellt, ist damit der bisherige Rentenbescheid aufgehoben. Die Überzahlung, die sich aus der verminderten Rentenhöhe ergibt, ist mit der Nachzahlung aufzurechnen.

(7) Der zuständige Rentenversicherungsträger hat die Berechtigten über die Möglichkeit der Neufeststellung auf Antrag und die sich aus einer Neufeststellung ergebenden individuellen Auswirkungen auf den Rentenanspruch zu informieren.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 (neu)




§ 4 Auszahlung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz sollen nur unmittelbar an die Berechtigten gezahlt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 (neu)




§ 5 Verzinsung


vorherige Änderung

 


(1) Fälligkeitszeitpunkt im Sinne von § 44 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist bei Renten mit Zeiten nach diesem Gesetz frühestens der 27. Juni 2002.

(2) In den Fällen des § 3 Absatz 4 und 5 beginnt die Verzinsung frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des ersten vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger; § 44 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht.