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§ 10 - Arzneimittelhandelsverordnung (AM-HandelsV)
V. v. 10.11.1987 BGBl. I S. 2370; zuletzt geändert durch Artikel 2c G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 2121-51-21 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.01.1988; FNA: 2121-51-21 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 10 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- als Betreiber eines Arzneimittelgroßhandels
- a)
- entgegen § 2 Abs. 1 eine verantwortliche Person nicht bestellt oder
- b)
- (weggefallen)
- 2.
- als nach § 2 Abs. 1 bestellte Person
- a)
- entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Arzneimittel umfüllt oder abpackt,
- b)
- entgegen § 4a Absatz 1 ein Arzneimittel erwirbt,
- c)
- entgegen § 5 Abs. 1 Arzneimittel nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert,
- d)
- entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittel nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt,
- e)
- entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Arzneimittel nicht kennzeichnet,
- f)
- entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert,
- g)
- entgegen § 6 Abs. 2 den Lieferungen keine Unterlagen oder Unterlagen mit nicht richtigen oder nicht vollständigen Angaben beifügt,
- h)
- entgegen § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- i)
- Aufzeichnungen oder Nachweise nicht entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 3, aufbewahrt oder
- j)
- entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 3 Aufzeichnungen oder Nachweise unleserlich macht oder Veränderungen vornimmt oder
- 3.
- als Arzneimittelvermittler
- a)
- entgegen § 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2, oder Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt,
- b)
- entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2, eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt,
- c)
- entgegen § 7 Absatz 3 Satz 5 oder 6, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2, eine Aufzeichnung unleserlich macht oder eine Veränderung vornimmt oder
- d)
- entgegen § 9 Absatz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert.
Text in der Fassung des Artikels 7 Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften G. v. 19. Oktober 2012 BGBl. I S. 2192, 2017 I 154, 2304; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048 m.W.v. 2. Januar 2013
Frühere Fassungen von § 10 AM-HandelsV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 02.01.2013 | Artikel 7 Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 19.10.2012 BGBl. I S. 2192 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10 AM-HandelsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 AM-HandelsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AM-HandelsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2192, 2017 I 154, 2304; zuletzt geändert durch Artikel 12a G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048
Artikel 7 2. AMGuaÄndG Änderung der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe
... und der jeweilige Zulassungsinhaber unverzüglich zu informieren." 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: ...
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