Tools:
Update via:
Änderung § 10 AM-HandelsV vom 02.01.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 2. AMGuaÄndG am 2. Januar 2013 und Änderungshistorie der AM-HandelsVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 10 AM-HandelsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.01.2013 geltenden Fassung | § 10 AM-HandelsV n.F. (neue Fassung) in der am 02.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2192 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 10 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs. 2 Nr. 31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Betreiber eines Arzneimittelgroßhandels a) entgegen § 2 Abs. 1 eine verantwortliche Person nicht bestellt oder b) (weggefallen) 2. als nach § 2 Abs. 1 bestellte Person a) entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Arzneimittel umfüllt oder abpackt, | |
(Text alte Fassung) b) entgegen § 4a Abs. 1 Satz 1 Arzneimittel von Betrieben und Einrichtungen bezieht, die nicht über eine Erlaubnis verfügen, | (Text neue Fassung) b) entgegen § 4a Absatz 1 ein Arzneimittel erwirbt, |
c) entgegen § 5 Abs. 1 Arzneimittel nicht in der vorgeschriebenen Weise lagert, d) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 Arzneimittel nicht in der vorgeschriebenen Weise aufbewahrt, e) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Arzneimittel nicht kennzeichnet, f) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert, g) entgegen § 6 Abs. 2 den Lieferungen keine Unterlagen oder Unterlagen mit nicht richtigen oder nicht vollständigen Angaben beifügt, h) entgegen § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, i) Aufzeichnungen oder Nachweise nicht entsprechend § 7 Abs. 3 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 3, aufbewahrt oder | |
j) entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 3 Aufzeichnungen oder Nachweise unleserlich macht oder Veränderungen vornimmt. | j) entgegen § 7 Abs. 3 Satz 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 7a Abs. 2 Satz 3 Aufzeichnungen oder Nachweise unleserlich macht oder Veränderungen vornimmt oder 3. als Arzneimittelvermittler a) entgegen § 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2, oder Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt, b) entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2, eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt, c) entgegen § 7 Absatz 3 Satz 5 oder 6, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 2, eine Aufzeichnung unleserlich macht oder eine Veränderung vornimmt oder d) entgegen § 9 Absatz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig informiert. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/175/al37031-0.htm