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Änderung § 6 AEG vom 01.07.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 6 AEG, alle Änderungen durch Artikel 1 BahnRVÄndG am 1. Juli 2021 und Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 6 AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 6 AEG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1730 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Erteilen und Versagen der Unternehmensgenehmigung | |
(1) 1 Ohne Unternehmensgenehmigung darf niemand 1. Eisenbahnverkehrsdienste erbringen, 2. als Fahrzeughalter selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen oder 3. Schienenwege, Steuerungs- und Sicherungssysteme oder Bahnsteige betreiben. | |
(Text alte Fassung) 2 Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen der Betreiber einer Serviceeinrichtung, einer Werksbahn und Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2, soweit die Eisenbahninfrastruktur einer Werksbahn benutzt wird. | (Text neue Fassung) 2 Keiner Unternehmensgenehmigung bedürfen 1. der Betreiber einer Serviceeinrichtung, 2. der Betreiber einer Werksbahn und 3. Tätigkeiten im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2, sofern die Eisenbahninfrastruktur einer Werksbahn benutzt wird. |
(2) 1 Sind Anforderungen der §§ 6a bis 6e erfüllt, ist die Unternehmensgenehmigung zu erteilen. 2 Die Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird für eine bestimmte Eisenbahninfrastruktur erteilt. (3) Die Unternehmensgenehmigung kann nur beantragt werden, wenn der Antragsteller in Deutschland niedergelassen ist oder dort eine juristisch selbstständige Niederlassung betreibt. (4) Die Genehmigungsbehörde entscheidet über den Antrag so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen. | |
(5) Bei der Übernahme des Betriebes einer Eisenbahninfrastruktur darf die Unternehmensgenehmigung für das übernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Genehmigung des abgebenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens zurückgenommen, widerrufen oder eingeschränkt wird. | (5) 1 Für jede Eisenbahninfrastruktur darf es nur eine Unternehmensgenehmigung geben. 2 Wird eine Eisenbahninfrastruktur nach § 11 abgegeben oder stillgelegt, so ist die Unternehmensgenehmigung des abgebenden oder stilllegenden Eisenbahninfrastrukturunternehmens für diese Eisenbahninfrastruktur aufzuheben. 3 Im Falle der Abgabe darf die Unternehmensgenehmigung für das übernehmende Eisenbahninfrastrukturunternehmen erst zu dem Zeitpunkt wirksam werden, zu dem die Aufhebung wirksam geworden ist. |
(6) Die Unternehmensgenehmigung allein berechtigt nicht zum Zugang zur Eisenbahninfrastruktur. |
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