Änderung § 7h AEG vom 18.09.2012

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§ 7h AEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.09.2012 geltenden Fassung
§ 7h AEG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 113 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 7h (neu)


(Text neue Fassung)

§ 7h Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern


vorherige Änderung

 


1 Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab mitgeteilt. 2 Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken.




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