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§ 7h - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 7h Zurücknahme oder Einschränkung des Antrags bei Einsatz von Verwaltungshelfern



1Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab mitgeteilt. 2Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken.





 

Frühere Fassungen von § 7h AEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuell vorher 13.08.2013Artikel 2 Gesetz über die Bundesförderung der Investitionen in den Ersatz der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen im Schienengüterfernverkehrsnetz
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3115
aktuell vorher 18.09.2012Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 12.09.2012 BGBl. I S. 1884
aktuellvor 18.09.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7h AEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7h AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.09.2012 BGBl. I S. 1884
Artikel 1 8. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... - COTIF - (BGBl. 2002 II S. 2140)." 4a. Nach § 7g wird folgender § 7h eingefügt: „§ 7h Kosten (1) Für Amtshandlungen sowie ... 4a. Nach § 7g wird folgender § 7h eingefügt: „§ 7h Kosten (1) Für Amtshandlungen sowie Prüfungen und Untersuchungen des ... kostenpflichtigen Amtshandlungen sowie Prüfungen und Untersuchungen gemäß § 7h Absatz 1;". cc) In Nummer 18 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ...

Erste Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
V. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 1047, 1599
Artikel 1 1. BEGebVÄndV (vom 24.07.2014)
... erhoben, die an der Erfüllung der Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes mitwirken. § 7h Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist zu beachten."  ...

Gesetz über die Bundesförderung der Investitionen in den Ersatz der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen im Schienengüterfernverkehrsnetz
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3115
Artikel 2 SGFFGEG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
...  7h des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396; 1994 I S. 2439), ... 2013 (BGBl. I S. 1738) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 7h Gebühren und Auslagen (1) Für Amtshandlungen sowie Prüfungen und ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 6 BEGebV Auslagen (vom 24.07.2014)
... erhoben, die an der Erfüllung der Aufgaben des Eisenbahn-Bundesamtes mitwirken. § 7h Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ist zu ...