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Änderung § 35a AEG vom 16.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 35a AEG, alle Änderungen durch Artikel 1 EsbPakEUUG am 16. Juni 2020 und Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 35a AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.06.2020 geltenden Fassung | § 35a AEG n.F. (neue Fassung) in der am 16.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.03.2020 BGBl. I S. 501 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35a Eisenbahnsicherheitsbeirat | |
(1) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat hat die Aufgabe, das Eisenbahn-Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Sicherheitsbehörde zu beraten und die Zusammenarbeit zwischen dem Eisenbahn-Bundesamt als Sicherheitsbehörde und den für die Eisenbahnaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden zu fördern. (2) Dem Eisenbahnsicherheitsbeirat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu allgemeinen Fragen der Rechtsanwendung durch das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung als Sicherheitsbehörde, insbesondere hinsichtlich der Grundsätze der Ermessensausübung und der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, zu geben. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Sicherheitsbescheinigungen nach § 7a Abs. 1 oder Sicherheitsgenehmigungen nach § 7c Abs. 1 für nichtbundeseigene Eisenbahnen bedürfen des Benehmens mit dem Eisenbahnsicherheitsbeirat. 2 In dringenden Fällen können Sicherheitsbescheinigungen oder Sicherheitsgenehmigungen auch ohne das Benehmen ergehen; in solchen Fällen ist der Eisenbahnsicherheitsbeirat nachträglich zu unterrichten. | (Text neue Fassung) (3) 1 Sicherheitsbescheinigungen nach § 7a Abs. 1 oder Sicherheitsgenehmigungen nach § 7c für nichtbundeseigene Eisenbahnen bedürfen des Benehmens mit dem Eisenbahnsicherheitsbeirat. 2 In dringenden Fällen können Sicherheitsbescheinigungen oder Sicherheitsgenehmigungen auch ohne das Benehmen ergehen; in solchen Fällen ist der Eisenbahnsicherheitsbeirat nachträglich zu unterrichten. |
(4) 1 Der Eisenbahnsicherheitsbeirat ist gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. 2 Das Eisenbahn-Bundesamt ist insoweit auskunftspflichtig. |
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