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§ 35a - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 35a Eisenbahnsicherheitsbeirat
(1) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat hat die Aufgabe, das Eisenbahn-Bundesamt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Sicherheitsbehörde zu beraten und die Zusammenarbeit zwischen dem Eisenbahn-Bundesamt als Sicherheitsbehörde und den für die Eisenbahnaufsicht zuständigen obersten Landesbehörden zu fördern.
(2) Dem Eisenbahnsicherheitsbeirat ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu allgemeinen Fragen der Rechtsanwendung durch das Eisenbahn-Bundesamt im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung als Sicherheitsbehörde, insbesondere hinsichtlich der Grundsätze der Ermessensausübung und der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, zu geben.
(3) 1Sicherheitsbescheinigungen nach § 7a Abs. 1 oder Sicherheitsgenehmigungen nach § 7c für nichtbundeseigene Eisenbahnen bedürfen des Benehmens mit dem Eisenbahnsicherheitsbeirat. 2In dringenden Fällen können Sicherheitsbescheinigungen oder Sicherheitsgenehmigungen auch ohne das Benehmen ergehen; in solchen Fällen ist der Eisenbahnsicherheitsbeirat nachträglich zu unterrichten.
(4) 1Der Eisenbahnsicherheitsbeirat ist gegenüber dem Eisenbahn-Bundesamt berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen einzuholen. 2Das Eisenbahn-Bundesamt ist insoweit auskunftspflichtig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union G. v. 16. März 2020 BGBl. I S. 501 m.W.v. 16. Juni 2020
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Frühere Fassungen von § 35a AEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 16.06.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union vom 16.03.2020 BGBl. I S. 501 |
aktuell vorher | 21.04.2007 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 16.04.2007 BGBl. I S. 522 |
aktuell | vor 21.04.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35a AEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35a AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünftes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 16.04.2007 BGBl. I S. 522
Artikel 1 5. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... 2a bis 2e oder 6 Buchstabe c" ersetzt. 10. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt: „§ 35a Eisenbahnsicherheitsbeirat (1) Der ... 10. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt: „§ 35a Eisenbahnsicherheitsbeirat (1) Der Eisenbahnsicherheitsbeirat hat die Aufgabe, das ...
Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
G. v. 16.03.2020 BGBl. I S. 501
Artikel 1 EsbPakEUUG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... die Wörter „ein Eisenbahnfahrzeug instand hält" ersetzt. 15. In § 35a Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 7c" die Angabe „Abs. 1" gestrichen. ...
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