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Änderung § 7g AEG vom 18.09.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7g AEG, alle Änderungen durch Artikel 1 8. EisenbRÄndG am 18. September 2012 und Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7g AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.09.2012 geltenden Fassung | § 7g AEG n.F. (neue Fassung) in der am 18.09.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.09.2012 BGBl. I S. 1884 |
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(Text alte Fassung) § 7g (neu) | (Text neue Fassung)§ 7g Bescheinigungen betreffend die Instandhaltung |
(1) 1 Wer als für die Instandhaltung von Güterwagen zuständige Stelle tätig werden will, bedarf einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung. 2 Satz 1 gilt nicht für das Instandhalten von Güterwagen, die nur 1. auf nichtöffentlichen oder nichtregelspurigen Eisenbahninfrastrukturen oder 2. für historische oder touristische Zwecke eingesetzt werden. (2) Die Sicherheitsbehörde erteilt die Instandhaltungsstellen-Bescheinigung auf Antrag, wenn der Antragsteller nachweist, dass er ein Instandhaltungssystem eingerichtet hat, das mindestens die Anforderungen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 erfüllt, soweit sich nicht aus einer Rechtsverordnung auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 ergänzende Anforderungen ergeben. (3) 1 Eine Bescheinigung für Instandhaltungsfunktionen kann beantragen, wer nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 folgende Funktionen oder Teile davon wahrnehmen will: 1. die Instandhaltungsentwicklungsfunktion, 2. die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion oder 3. die Instandhaltungserbringungsfunktion. 2 Die Sicherheitsbehörde erteilt die Bescheinigung nach Satz 1 auf Antrag, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die Voraussetzungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 erfüllt. (4) 1 Wer von einer zuständigen Zertifizierungsstelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Bescheinigung entsprechend Absatz 1 oder 3 erhalten hat, bedarf in der Bundesrepublik Deutschland keiner weiteren Bescheinigung. 2 Entsprechendes gilt für erteilte Bescheinigungen nach Artikel 15 ATMF - Anhang G zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF - (BGBl. 1985 II S. 130) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF - (BGBl. 2002 II S. 2140). |
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