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§ 7g - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)

Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
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§ 7g Bescheinigungen betreffend die Instandhaltung



(1) 1Wer als für die Instandhaltung zuständige Stelle

1.
Eisenbahnfahrzeuge, die auf dem übergeordneten Netz verkehren, instand halten will und

2.
von Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 erfasst ist,

bedarf einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung nach Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779. 2Satz 1 gilt nicht für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen, die nur für historische oder touristische Zwecke genutzt werden oder die auf Eisenbahninfrastrukturen nach § 2b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 betrieben werden und ausschließlich bis in den Übergangsbahnhof des übergeordneten Netzes fahren.

(2) Die Zertifizierungsstelle erteilt die Instandhaltungsstellen-Bescheinigung auf Antrag, wenn der Antragsteller nachweist, dass er ein Instandhaltungssystem eingerichtet hat, das mindestens die Anforderungen nach Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 erfüllt, soweit sich nicht aus einer Rechtsverordnung auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 18 ergänzende Anforderungen ergeben.

(2a) 1Die Sicherheitsbehörde befreit auf Antrag die für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen, die ausschließlich als militärisches Gerät eingesetzt werden, zuständigen Stellen für bis zu fünf Jahre vom Erfordernis einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung. 2Mit der Befreiung hat die Sicherheitsbehörde Ausnahmen zur Registrierung dieser Fahrzeuge zu treffen, die sich auf die Bestimmung und Zertifizierung der für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen zuständigen Stellen beziehen. 3§ 4a bleibt mit Ausnahme seines Absatzes 3 Satz 3 unberührt.

(3) 1Eine Bescheinigung für Instandhaltungsfunktionen kann nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 beantragen, wer die Funktionen des Instandhaltungssystems nach Artikel 14 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b bis d der Richtlinie (EU) 2016/798 ganz oder teilweise wahrnehmen will. 2Die Zertifizierungsstelle erteilt die Bescheinigung nach Satz 1 auf Antrag, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die einschlägigen Voraussetzungen nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/779 erfüllt.

(4) 1Wer von einer zuständigen Zertifizierungsstelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Bescheinigung entsprechend Absatz 1 oder 3 erhalten hat, bedarf in der Bundesrepublik Deutschland keiner weiteren Bescheinigung. 2Entsprechendes gilt für erteilte Bescheinigungen nach Artikel 15 ATMF - Anhang G zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF - (BGBl. 1985 II S. 130) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF - (BGBl. 2002 II S. 2140).





 

Frühere Fassungen von § 7g AEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.06.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
vom 16.03.2020 BGBl. I S. 501
aktuell vorher 06.06.2015Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 28.05.2015 BGBl. I S. 824
aktuell vorher 18.09.2012Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
vom 12.09.2012 BGBl. I S. 1884
aktuellvor 18.09.2012früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7g AEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7g AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 AEG Rechtsverordnungen (vom 03.08.2023)
... zuständige Stelle und das Verfahren für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 7g . Im Falle des Satzes 1 Nr. 1a kann eine Rechtsverordnung auch zum Schutz der ...
§ 28 AEG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.07.2021)
... nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2d. ohne Bescheinigung nach § 7g Absatz 1 Satz 1 ein Eisenbahnfahrzeug instand hält, 3. ohne Genehmigung nach § 12 Absatz 3 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Eisenbahn-Sicherheitsverordnung (ESiV)
Artikel 1 V. v. 17.06.2020 BGBl. I S. 1298
§ 24 ESiV Jahresbericht
... Form; 5. Befreiungen vom Erfordernis einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung nach § 7g Absatz 2a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes und 6. die Durchführung der Eisenbahnaufsicht in allgemeiner ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.09.2012 BGBl. I S. 1884
Artikel 1 8. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken." 4. Nach § 7f wird folgender § 7g eingefügt: „§ 7g Bescheinigungen betreffend die Instandhaltung ... 4. Nach § 7f wird folgender § 7g eingefügt: „§ 7g Bescheinigungen betreffend die Instandhaltung (1) Wer als für die Instandhaltung ... Eisenbahnverkehr - COTIF - (BGBl. 2002 II S. 2140)." 4a. Nach § 7g wird folgender § 7h eingefügt: „§ 7h Kosten (1) ... zuständige Stelle und das Verfahren für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 7g ." b) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. c) Nach Absatz 1 wird folgender ... Nummer 2e folgende Nummer 2f eingefügt: „2f. ohne Bescheinigung nach § 7g Absatz 1 Satz 1 tätig wird,". 9. Nach § 38 Absatz 5e wird folgender ... 31. Mai 2012 bereits tätig sind, haben die Instandhaltungsstellen-Bescheinigungen nach § 7g bis zum Ablauf des 31. Januar 2013 zu beantragen. Die Instandhaltungsstellen-Bescheinigung gilt im ...

Erste Verordnung zur Änderung der Bundeseisenbahngebührenverordnung
V. v. 11.07.2014 BGBl. I S. 1047, 1599
Artikel 1 1. BEGebVÄndV (vom 24.07.2014)
... es sich um Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 7g Absatz 1 bis 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes handelt." 4. Die Anlage 1 wird ... einer Instandhaltungsstellen- bescheinigung § 7g Abs. 1 und 2 AEG nach Zeitaufwand, mindestens 1.200 und höchstens ... einer Bescheinigung über Instandhaltungsfunktionen § 7g Abs. 3 AEG nach Zeitaufwand, mindestens 1.000 und höchstens 100.000 Euro ...

Gesetz zur Umsetzung der technischen Säule des vierten Eisenbahnpakets der Europäischen Union
G. v. 16.03.2020 BGBl. I S. 501
Artikel 1 EsbPakEUUG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... wird gestrichen. b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben. 11. § 7g Absatz 1 bis 3 wird wie folgt gefasst: „(1) Wer als für die Instandhaltung zuständige ... zuständige Stelle und das Verfahren für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 7g ." b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Nicht der ...

Neuntes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 824
Artikel 1 9. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... § 4b." d) Der bisherige Absatz 1h wird Absatz 1i. 4. Nach § 7g Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Die ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
§ 7 BEGebV Alt-Sachverhalte (vom 24.07.2014)
... es sich um Amtshandlungen und individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 7g Absatz 1 bis 3 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes ...