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Änderung § 7h AEG vom 18.09.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7h AEG, alle Änderungen durch Artikel 1 8. EisenbRÄndG am 18. September 2012 und Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7h AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.09.2012 geltenden Fassung | § 7h AEG n.F. (neue Fassung) in der am 18.09.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.09.2012 BGBl. I S. 1884 |
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(Text alte Fassung) § 7h (neu) | (Text neue Fassung)§ 7h Kosten |
(1) 1 Für Amtshandlungen sowie Prüfungen und Untersuchungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stellen, der nach § 7d anerkannten Personen und Stellen und der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz, dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten erhoben. 2 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. 3 Bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. (2) 1 Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab mitgeteilt. 2 Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken. |
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