Tools:
Update via:
Änderung § 7h AEG vom 13.08.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7h AEG und Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 7h AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.08.2013 geltenden Fassung | § 7h AEG n.F. (neue Fassung) in der am 13.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3115 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 7h Kosten | (Text neue Fassung)§ 7h Gebühren und Auslagen |
(1) 1 Für Amtshandlungen sowie Prüfungen und Untersuchungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stellen, der nach § 7d anerkannten Personen und Stellen und der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz, dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen werden Kosten erhoben. 2 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. 3 Bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. (2) 1 Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab mitgeteilt. 2 Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken. | (1) 1 Für Amtshandlungen sowie Prüfungen und Untersuchungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stellen, der nach § 7d anerkannten Personen und Stellen und der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz, dem Bundeseisenbahnverkehrsverwaltungsgesetz, dem Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz oder nach den auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Amtshandlungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. 3 Bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden. (2) 1 Im Falle des Einsatzes von Verwaltungshelfern nach § 5a Absatz 8a wird dem Antragsteller die voraussichtliche Höhe der Gebühren und Auslagen vorab mitgeteilt. 2 Ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, seinen Antrag zurückzunehmen oder einzuschränken. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1752/al40498-0.htm