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Änderung § 7g AEG vom 06.06.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7g AEG, alle Änderungen durch Artikel 1 9. EisenbRÄndG am 6. Juni 2015 und Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7g AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.06.2015 geltenden Fassung | § 7g AEG n.F. (neue Fassung) in der am 06.06.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 28.05.2015 BGBl. I S. 824 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7g Bescheinigungen betreffend die Instandhaltung | |
(1) 1 Wer als für die Instandhaltung von Güterwagen zuständige Stelle tätig werden will, bedarf einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung. 2 Satz 1 gilt nicht für das Instandhalten von Güterwagen, die nur 1. auf nichtöffentlichen oder nichtregelspurigen Eisenbahninfrastrukturen oder 2. für historische oder touristische Zwecke eingesetzt werden. (2) Die Sicherheitsbehörde erteilt die Instandhaltungsstellen-Bescheinigung auf Antrag, wenn der Antragsteller nachweist, dass er ein Instandhaltungssystem eingerichtet hat, das mindestens die Anforderungen nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 erfüllt, soweit sich nicht aus einer Rechtsverordnung auf Grund des § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 19 ergänzende Anforderungen ergeben. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (2a) 1 Die Sicherheitsbehörde befreit auf Antrag die für die Instandhaltung von Güterwagen, die ausschließlich als militärisches Gerät eingesetzt werden, zuständigen Stellen für bis zu fünf Jahre vom Erfordernis einer Instandhaltungsstellen-Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1. 2 Mit der Befreiung sind Ausnahmen zur Registrierung dieser Fahrzeuge zu treffen, soweit es die Bestimmung und Zertifizierung der für die Instandhaltung von Güterwagen zuständigen Stellen betrifft. 3 § 4a bleibt mit Ausnahme seines Absatzes 3 unberührt. |
(3) 1 Eine Bescheinigung für Instandhaltungsfunktionen kann beantragen, wer nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b bis d der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 folgende Funktionen oder Teile davon wahrnehmen will: 1. die Instandhaltungsentwicklungsfunktion, 2. die Fuhrpark-Instandhaltungsmanagementfunktion oder 3. die Instandhaltungserbringungsfunktion. 2 Die Sicherheitsbehörde erteilt die Bescheinigung nach Satz 1 auf Antrag, wenn der Antragsteller nachweist, dass er die Voraussetzungen nach Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 445/2011 erfüllt. (4) 1 Wer von einer zuständigen Zertifizierungsstelle in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Bescheinigung entsprechend Absatz 1 oder 3 erhalten hat, bedarf in der Bundesrepublik Deutschland keiner weiteren Bescheinigung. 2 Entsprechendes gilt für erteilte Bescheinigungen nach Artikel 15 ATMF - Anhang G zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF - (BGBl. 1985 II S. 130) in der Fassung des Protokolls vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF - (BGBl. 2002 II S. 2140). |
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