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Änderung § 7d AEG vom 21.04.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7d AEG, alle Änderungen durch Artikel 1 5. EisenbRÄndG am 21. April 2007 und Änderungshistorie des AEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7d AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.04.2007 geltenden Fassung | § 7d AEG n.F. (neue Fassung) in der am 21.04.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.04.2007 BGBl. I S. 522 |
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(Text alte Fassung) § 7d (neu) | (Text neue Fassung)§ 7d Genehmigung von Schulungseinrichtungen |
(1) Wer Einrichtungen betreibt, in denen dem Fahr- und Zugbegleitpersonal oder sonstigem, mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrautem Personal von Eisenbahnverkehrsunternehmen die erforderlichen Streckenkenntnisse über Strecken, die nur mit einer Sicherheitsgenehmigung betrieben werden dürfen, die erforderlichen Kenntnisse der Betriebsvorschriften und Betriebsverfahren, einschließlich der Signalgebung, der Zugsteuerung und Zugsicherung, sowie der für die betreffenden Strecken geltenden Notfallverfahren durch Schulungen vermittelt werden, bedarf der Genehmigung. (2) Die Genehmigung wird auf Antrag von der Sicherheitsbehörde erteilt, wenn 1. der Antragsteller über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der Kenntnisse verfügt, 2. im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Teilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigt wird, 3. geeignete Schulungsräume sowie Lehrmittel vorhanden sind, 4. eine fortlaufende Weiterbildung des Lehrpersonals nachgewiesen wird und 5. keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers oder, im Falle einer juristischen Person, der zu seiner gesetzlichen Vertretung berufenen Personen sprechen. (3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten unberührt. (4) Öffentliche Eisenbahnen, denen eine Sicherheitsbescheinigung oder eine Sicherheitsgenehmigung erteilt worden ist oder die einen Eisenbahnbetriebsleiter bestellt haben, dessen Bestellung durch die zuständige Eisenbahnaufsichtsbehörde bestätigt worden ist, bedürfen keiner Genehmigung nach Absatz 1. |
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