Tools:
Update via:
§ 7d - Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG)
Artikel 5 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 930-9 Allgemeines Eisenbahnrecht
| |
§ 7d Anerkennungen
1Wer
- 1.
- Einrichtungen betreibt, in denen dem Fahr- und Zugbegleitpersonal oder sonstigem, mit sicherheitsrelevanten Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal die erforderlichen technischen Kenntnisse über Fahrzeuge oder über Strecken, die nur mit einer Sicherheitsgenehmigung betrieben werden dürfen, die erforderlichen Kenntnisse der Betriebsvorschriften und Betriebsverfahren, einschließlich der Signalgebung, der Zugsteuerung und Zugsicherung, sowie der für die betreffenden Strecken geltenden Notfallverfahren vermittelt werden,
- 2.
- Prüfungen für die Erteilung des Triebfahrzeugführerscheins oder der Zusatzbescheinigung durchführt,
- 3.
- als Arzt oder Psychologe Tauglichkeitsuntersuchungen für die Erteilung, Aussetzung oder Entziehung des Triebfahrzeugführerscheins durchführt oder unter seiner Aufsicht durchführen lässt,
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes G. v. 20. März 2019 BGBl. I S. 347 m.W.v. 29. März 2019
Frühere Fassungen von § 7d AEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 29.03.2019 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 20.03.2019 BGBl. I S. 347 |
aktuell vorher | 03.12.2009 | Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2497 |
aktuell vorher | 21.04.2007 | Artikel 1 Fünftes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 16.04.2007 BGBl. I S. 522 |
aktuell | vor 21.04.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7d AEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7d AEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 12.09.2012 BGBl. I S. 1884
Artikel 1 8. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... und Untersuchungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stellen, der nach § 7d anerkannten Personen und Stellen und der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz, dem ...
Fünftes Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
G. v. 20.03.2019 BGBl. I S. 347
Artikel 1 5. AEGÄndG
... keine Eisenbahninfrastruktur im übergeordneten Netz betreiben." 8. § 7d Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort „Bescheinigung" ...
Fünftes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 16.04.2007 BGBl. I S. 522
Artikel 1 5. EisenbRÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... die Wörter „, Betreibern von Schulungseinrichtungen im Sinne des § 7d " eingefügt. b) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1a, ... (4) § 7a Abs. 3 und 5 bis 7 sowie § 7b gelten entsprechend. § 7d Genehmigung von Schulungseinrichtungen (1) Wer Einrichtungen betreibt, in denen dem ... öffentliche Eisenbahninfrastruktur betreibt, 2c. ohne Genehmigung nach § 7d Abs. 1 eine Schulungseinrichtung betreibt, 2d. als im Unternehmen Verantwortlicher ... (5e) Wer am 21. April 2007 bereits eine Schulungseinrichtung im Sinne des § 7d Abs. 1 betreibt und nicht nach § 7d Abs. 4 von der Genehmigungsverpflichtung ausgenommen ist, ... bereits eine Schulungseinrichtung im Sinne des § 7d Abs. 1 betreibt und nicht nach § 7d Abs. 4 von der Genehmigungsverpflichtung ausgenommen ist, hat die Genehmigung nach § 7d Abs. ... 7d Abs. 4 von der Genehmigungsverpflichtung ausgenommen ist, hat die Genehmigung nach § 7d Abs. 1 bis zum 21. Oktober 2007 zu beantragen. Die Genehmigung gilt im Falle rechtzeitiger ...
Gesetz über die Bundesförderung der Investitionen in den Ersatz der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen im Schienengüterfernverkehrsnetz
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3115
Artikel 2 SGFFGEG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... und Untersuchungen des Eisenbahn-Bundesamtes, der benannten Stellen, der nach § 7d anerkannten Personen und Stellen und der Regulierungsbehörde nach diesem Gesetz, dem ...
Sechstes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2497
Artikel 1 6. AEGuaÄndG Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes
... § 5 Absatz 1 genannten Vorschriften verpflichtet werden," ersetzt. 3. § 7d wird wie folgt gefasst: „§ 7d Anerkennungen Wer 1. ... werden," ersetzt. 3. § 7d wird wie folgt gefasst: „§ 7d Anerkennungen Wer 1. Einrichtungen betreibt, in denen dem Fahr- und ... nach den Wörtern „benannten Stellen" die Wörter „, der nach § 7d anerkannten Personen und Stellen" eingefügt. c) In Nummer 16 werden nach dem ...
Zweite Verordnung zum Erlass und zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305, 2244
Artikel 7 2. ERErluÄndV Änderung der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (vom 13.09.2007)
... Zeitaufwand 1.13 Genehmigung von Schulungseinrichtungen § 7d Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.14 Entscheidung über die ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Zeitaufwand 1.13 Genehmigung von Schulungseinrichtungen § 7d Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.14 Entscheidung über die Erlaubnis zur ...
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... Zeitaufwand 1.13 Genehmigung von Schulungseinrichtungen § 7d Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.14 Entscheidung über die Erlaubnis zur ...
Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes (BEGebV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 562; aufgehoben durch § 8 V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546
Anlage BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 22.01.2008)
... Zeitaufwand 1.13 Genehmigung von Schulungseinrichtungen § 7d Abs. 2 AEG nach Zeitaufwand 1.14 Entscheidung über die ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/7d_AEG.htm