§ 22b AEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.03.2020 geltenden Fassung | § 22b AEG n.F. (neue Fassung) in der am 13.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.03.2020 BGBl. I S. 433 |
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(Text alte Fassung) § 22b (neu) | (Text neue Fassung)§ 22b Duldungspflichten bei Unterhaltung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn |
(1) 1 Soweit es zur Instandhaltung oder Erneuerung einer Eisenbahnanlage erforderlich ist, haben Dritte, insbesondere die Anlieger und die Hinterlieger, zu dulden, dass Beauftragte des Eisenbahninfrastrukturbetreibers die Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. 2 Die Arbeiten zur Unterhaltung müssen dem Dritten angekündigt werden. (2) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 Schäden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz. |