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§ 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin (KonstPrV k.a.Abk.)
V. v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1151; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728
Geltung ab 05.06.1994; FNA: 806-21-7-41 Berufliche Bildung
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Geltung ab 05.06.1994; FNA: 806-21-7-41 Berufliche Bildung
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§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
- 1.
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfung zum Technischen Zeichner/zur Technischen Zeichnerin oder in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der den Metall-, Elektro- oder Holzberufen zuzuordnen ist, und danach eine mindestens dreijährige einschlägige Berufspraxis oder
- 2.
- eine mindestens siebenjährige Berufspraxis im Konstruktionsbereich oder in einem Metall-, Elektro- oder Holzberuf
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
Zitierungen von § 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KonstPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KonstPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 KonstPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 17.12.2019)
... oder Holztechnik erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu ...
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