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Änderung Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Konstrukteur/Geprüfte Konstrukteurin vom 17.12.2019
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Anlage 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung | Anlage 2 n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 11 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153 |
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(Text alte Fassung) Anlage 2 (neu) | (Text neue Fassung)Anlage 2 (zu § 9) Zeugnisinhalte |
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse: 1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde, 2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person, 3. Datum des Bestehens der Prüfung, 4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3, 5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung, 6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle. Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen: Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich: 1. zum fachrichtungsübergreifenden Prüfungsteil a) Benennung dieses Prüfungsteils und Bewertung mit Note sowie b) Benennung der Prüfungsfächer und Bewertung mit Note, 2. zum fachrichtungsspezifischen Prüfungsteil a) Benennung dieses Prüfungsteils mit Note, b) Benennung der Konstruktionsaufgabe mit Note sowie c) Benennung des Fachgesprächs mit Note, 3. Benennung von Arbeitsgebiet, Thema und Beschreibung der Konstruktionsaufgabe, 4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung, 5. die Gesamtnote als Dezimalzahl, 6. die Gesamtnote in Worten, 7. Befreiungen nach § 6. |
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