Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 3 DonauSchPV vom 01.01.2009

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 DonauSchPV, alle Änderungen durch Artikel 3 BinSchUEV am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie der DonauSchPV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 3 DonauSchPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 3 DonauSchPV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zuständige Behörde


(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 6.32 Nr. 1 Buchstabe a der Anlage A zu dieser Verordnung ist das Bundesministerium für Verkehr.

(2) Soweit in den Absätzen 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist, ist zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd als Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde. Sie kann die Regelung örtlicher Verhältnisse, auch Anordnungen nach § 1.22 der Anlage A zu dieser Verordnung, ihren nachgeordneten Stellen übertragen und Hafenaufseher bestellen.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 8.05 der Anlage A zu dieser Verordnung ist die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd; zu diesem Zweck wird die Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd ermächtigt, Rechtsverordnungen auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes und des § 46 des Bundeswasserstraßengesetzes vorübergehend bis zur Dauer von drei Jahren zu erlassen.

(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 1.10 Nr. 4, § 1.12 Nr. 3 und 4, § 1.13 Nr. 2 und 3, §§ 1.14, 1.15 Nr. 2 Satz 2, § 1.17 Nr. 1 Satz 1, §§ 1.19, 1.20, 6.08 Nr. 3 und § 8.15 Nr. 8 der Anlage A zu dieser Verordnung sind neben der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Süd auch deren nachgeordnete Stellen und nach Maßgabe der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschiffahrtsaufgabengesetzes geschlossenen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Bayern vom 14. Dezember 1954/18. April 1955 die Polizeikräfte des Landes Bayern.

(Text alte Fassung)

(5) Zuständige Behörde für die Anbringung der Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nr. 1 der Anlage A zu dieser Verordnung und der Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nr. 2 der Anlage A zu dieser Verordnung in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 3 und 4 zu der Anlage A zu dieser Verordnung sind die nach der Rheinschiffsuntersuchungsordnung gebildeten Schiffsuntersuchungskommissionen (Artikel 3 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 19. Dezember 1994 - BGBl. II S. 3822 -, die durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. Dezember 1997 - BGBl. I S. 3050 - geändert worden ist).

(Text neue Fassung)

(5) Zuständige Behörde für die Anbringung der Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nr. 1 der Anlage A zu dieser Verordnung und der Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nr. 2 der Anlage A zu dieser Verordnung in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 3 und 4 zu der Anlage A zu dieser Verordnung ist die Zentralstelle Schiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die zuständige Behörde eine Erlaubnis nach der Anlage A zu dieser Verordnung auch nachträglich befristen und mit Auflagen verbinden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)