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Änderung § 4 DonauSchPV vom 04.06.2016
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§ 4 DonauSchPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 4 DonauSchPV n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 37 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes | |
(Text alte Fassung) Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, der Streitkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Wasserwirtschaftsverwaltungen sind von den Vorschriften der Anlage A zu dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. | (Text neue Fassung) Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, der Streitkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Wasserwirtschaftsverwaltungen sind von den Vorschriften der Anlage A zu dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. |
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