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Änderung § 4 DonauSchPV vom 04.06.2016

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§ 4 DonauSchPV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 4 DonauSchPV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 37 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes


(Text alte Fassung)

Fahrzeuge der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, der Streitkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Wasserwirtschaftsverwaltungen sind von den Vorschriften der Anlage A zu dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

(Text neue Fassung)

Fahrzeuge der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Wasserschutzpolizei, der Bereitschaftspolizei, der Bundespolizei, der Streitkräfte, des Zolldienstes, der Feuerwehr, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Wasserwirtschaftsverwaltungen sind von den Vorschriften der Anlage A zu dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.