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Änderung § 1 Pkw-EnVKV vom 23.02.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 1 Pkw-EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.02.2024 geltenden Fassung
§ 1 Pkw-EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Kennzeichnungspflicht


(Text alte Fassung)

(1) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen.

(2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit

1. für

a)
den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km),

b) den Verbrauch von Erdgas- oder Biogas als Kraftstoff abweichend von a) Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity - CoC) stammende und in Kubikmeter je 100 Kilometer (m³/100 km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) gemäß dem in Anhang XII Absatz 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) festgelegten Bezugsdichtewert für Erdgas umzurechnen ist,

c) den Stromverbrauch für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity - CoC) stammende und in Wattstunden je Kilometer (Wh/km) angegebene Wert
vom Hersteller in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km) umzurechnen ist.

Der Verbrauch ist
jeweils bis zur ersten Dezimalstelle nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet anzugeben.

2. für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet.


(Text neue Fassung)

(1) 1 Stellt ein Hersteller oder ein Händler einen neuen Personenkraftwagen aus, bietet ihn zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing an oder wirbt für ihn, so muss er dabei zu dem neuen Personenkraftwagen Angaben machen über dessen

1.
Kraftstoffverbrauch,

2. CO2-Emissionen,

3. Energiekosten bei 15.000 Kilometer Jahresfahrleistung,

4. Höhe der Kraftfahrzeugsteuer,

5. mögliche CO2-Kosten über
die nächsten zehn Jahre bei 15.000 Kilometer Jahresfahrleistung (CO2-Kosten) sowie

6. CO2-Klasse oder CO2-Klassen.

2 Für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge
und für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge müssen zudem der Stromverbrauch und die elektrische Reichweite des neuen Personenkraftwagens angegeben werden.

(2) Bei den Angaben sind als Einheiten zu verwenden

1. für den Kraftstoffverbrauch

a) bei allen flüssigen Kraftstoffen:
Liter je 100 Kilometer,

b) bei komprimiertem Erdgas: Kilogramm je 100 Kilometer,

c) bei komprimiertem Wasserstoff: Kilogramm je 100 Kilometer,

2. für den Stromverbrauch: Kilowattstunde je 100 Kilometer,

3. für die CO2-Emissionen: Gramm je Kilometer,

4. für die elektrische Reichweite: Kilometer,

5. für die Energiekosten bei 15.000
Kilometer Jahresfahrleistung: Euro im jeweiligen Jahr,

6. für die Kraftfahrzeugsteuer: Euro im Jahr, und

7. für die CO2-Kosten: Euro.

(3) Für die Angaben zum Kraftstoffverbrauch von flüssigen Kraftstoffen muss
der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle runden.

(4) 1 Für die Angaben zum Kraftstoffverbrauch von komprimiertem Erdgas
und von Wasserstoff muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, umrechnen in Kilogramm je 100 Kilometer. 2 In der Umrechnung ist für komprimiertes Erdgas und für Wasserstoff der jeweilige Bezugsdichtewert zu verwenden, der festgelegt ist in Anhang B7 Nummer 3.1.2 und 3.1.3 der UN-Regelung Nummer 154 - Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen in Bezug auf die Kriterien Emissionen, Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch und/oder die Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite (WLTP) [2022/2124] (ABl. L 290 vom 10.11.2022, S. 1). 3 Der umgerechnete Wert für Kilogramm ist kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle zu runden.

(5) 1 Für die Angaben zum Stromverbrauch muss der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen,
in Kilowattstunden je 100 Kilometer umrechnen. 2 Der umgerechnete Wert für Kilowattstunden ist kaufmännisch auf die erste Nachkommastelle zu runden.

(6) Für die Angaben zu den CO2-Emissionen muss
der Hersteller die Werte, die aus der Übereinstimmungsbescheinigung stammen, kaufmännisch auf eine ganze Zahl runden.

(7) 'Übereinstimmungsbescheinigung' im Sinne dieser
Verordnung ist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; L 210 vom 11.8.2022, S. 19), in der jeweils geltenden Fassung.

(heute geltende Fassung)