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Änderung § 8 Pkw-EnVKV vom 23.02.2024

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§ 8 Pkw-EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.02.2024 geltenden Fassung
§ 8 Pkw-EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8 Auskunftspflicht des Herstellers gegenüber den Marktüberwachungsbehörden


vorherige Änderung

 


1 Auf Nachfrage der zuständigen Marktüberwachungsbehörden muss der Hersteller ihnen zu allen Modellen, die zum Zeitpunkt der Nachfrage in Deutschland zum Kauf, zur Langzeitmiete oder zum Leasing angeboten oder ausgestellt werden, mitteilen,

1. welche Varianten oder Versionen jeweils unter dem betreffenden Modell zusammengefasst sind und

2. alle in § 1 Absatz 1 aufgeführten Angaben zu der jeweiligen Variante oder Version des jeweiligen Modells sowie

3. die jeweilige Herstellerschlüsselnummer (HSN) und Typschlüsselnummer (TSN) der Varianten und Versionen eines Modells.

2 Die Mitteilung muss innerhalb von vier Wochen erfolgen. 3 Die Frist beginnt an dem Tag, an dem die Nachfrage beim Hersteller eingeht. 4 Die Informationen müssen in einem gängigen, maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.


 
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