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Änderung Anlage 2 Pkw-EnVKV vom 23.02.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 2 Pkw-EnVKV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.02.2024 geltenden Fassung
Anlage 2 Pkw-EnVKV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 50
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 3 Abs. 1 Nr. 2) Aushang am Verkaufsort über Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionen und den Stromverbrauch


(Text neue Fassung)

Anlage 2 Aushang am Verkaufsort über den Energieverbrauch und die CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen


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Abschnitt I Aushang



Teil I Aushang

(Textabschnitt unverändert)

1. Der Aushang muss mindestens 70 cm x 50 cm groß sein.

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2. Die Angaben müssen gut lesbar sein.

3. Vertreibt ein Händler Personenkraftfahrzeuge mehrerer Fabrikmarken und bringt er nicht für jede Fabrikmarke einen eigenen Aushang an, sind die Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge aufzulisten.



2. Die Angaben müssen gut lesbar sein. Das Datum, an dem der Aushang erstellt worden ist, muss sich horizontal am unteren Ende des Aushangs befinden. Der Schriftgrad dieser Information darf 11 pt nicht unterschreiten.

3. Vertreibt ein Händler Personenkraftwagen mehrerer Fabrikmarken und bringt er nicht für jede Fabrikmarke einen eigenen Aushang an, sind die Fabrikmarken in alphabetischer Reihenfolge aufzulisten.

4. Der Aushang ist mit 'Aushang nach Richtlinie 1999/94/EG' und folgendem Hinweis zu überschreiben:

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'Kraftstoffverbrauch, CO2-Emissionswerte und Stromverbrauch aller an diesem Verkaufsort ausgestellten oder bestellbaren Personenkraftwagen der Marke [N. N.]'.

5. Die Personenkraftwagenmodelle sind in Gruppen getrennt nach Kraftstoffart beziehungsweise anderen Energieträgern aufzulisten, wobei bezüglich der Kraftstoffart verschiedene Qualitäten von Kraftstoffen zusammengefasst werden können (z. B. Super und Super Plus zu Ottokraftstoff). Bei jeder Kraftstoffart beziehungsweise bei anderen Energieträgern sind die einzelnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge nach den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzuführen, wobei das Modell mit der günstigsten CO2-Effizienzklasse und dem geringsten offiziellen Kraftstoffverbrauch beziehungsweise dem geringsten offiziellen Stromverbrauch im kombinierten Testzyklus an oberster Stelle steht.

6. Für jedes Personenkraftwagenmodell auf der Liste sind anzugeben:

- das Modell, konkretisiert durch Hubraum, Leistung, Getriebe und Masse,


-
die CO2-Effizienzklasse,

-
der offizielle Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus,

-
die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus,

-
gegebenenfalls der offizielle Stromverbrauch im kombinierten Testzyklus.

Bei Personenkraftwagenmodellen mit mehr als einem flüssigen
oder gasförmigen Energieträger sind die in Satz 1 genannten Angaben für alle Kraftstoffe einzutragen. Gleiches gilt für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge, bei denen die in Satz 1 genannten Angaben sowohl für den Kraftstoff als auch für den anderen Energieträger (Strom) einzutragen sind. Sofern unter einem Modell mehrere Varianten und/oder Versionen zusammengefasst werden, so sind die Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs im kombinierten Testzyklus jedenfalls auf der Grundlage der Variante oder Version mit dem jeweils höchsten offiziellen Wert anzugeben. Entsprechendes gilt für die CO2-Effizienzklasse, bei welcher jedenfalls die schlechteste Effizienzklasse der jeweiligen Variante oder Version anzugeben ist. Bei der Angabe der Masse ist jedenfalls der höchste Massewert der jeweiligen Variante oder Version anzugeben.

7. Die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 5 aufgeführten Hinweise können angegeben werden.

8. Die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 6 aufgeführten Hinweise sind auch auf dem Aushang in deutlich lesbarer Schriftgröße aufzunehmen.



'Energieverbrauch, CO2-Emissionswerte und CO2-Klassen aller an diesem Verkaufsort ausgestellten Personenkraftwagen der Marke [N. N.]'.

5. Die Modelle neuer Personenkraftwagen sind in Gruppen, getrennt nach Kraftstoffart oder anderen Energieträgern, aufzulisten. Bei jeder Kraftstoffart oder bei anderen Energieträgern sind die einzelnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge nach den kombinierten oder gewichtet kombinierten Werten für die CO2-Emissionen im Testzyklus anzuführen, wobei an oberster Stelle das Modell mit der günstigsten CO2-Klasse und dem niedrigsten kombinierten oder gewichtet kombinierten Wert für den Kraftstoffverbrauch oder für den Stromverbrauch steht. Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge bilden eine eigene Gruppe.

6. Für jedes Modell auf der Liste sind anzugeben:

a) die Marke ('Fabrikmarke' nach Nummer 0.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),


b)
die Handelsbezeichnung ('Handelsbezeichnung' nach Nummer 0.2.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),

c)
der Hubraum,

d)
die Leistung ('Höchstleistung' nach Nummer 27 der Übereinstimmungsbescheinigung),

e) der Kraftstoff ('Kraftstoff' nach Nummer 26 der Übereinstimmungsbescheinigung), unterschieden lediglich nach

aa) Benzin,

bb) Diesel,

cc) komprimiertes Erdgas oder

dd)
gegebenenfalls anderen Energieträgern;

bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen kann auf den Zusatz 'schwefelfrei' verzichtet werden,

f) die CO2-Klasse oder die CO2-Klassen,

g)
der kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für den Energieverbrauch (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung) und

h) der kombinierte Wert für die CO2-Emissionen ('CO2-Emissionen' nach Nummer 49.1 der Übereinstimmungsbescheinigung)
oder bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen der gewichtet kombinierte Wert für die CO2-Emissionen ('CO2-Emissionen' nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung).

Für die Modelle neuer Personenkraftwagen im Zweistoffbetrieb
sind die genannten Angaben für alle Kraftstoffe einzutragen.

Für die Modelle neuer Personenkraftwagen mit rein elektrischem Antrieb muss zusätzlich die elektrische Reichweite ('Elektrische Reichweite' nach Nummer 49.2 der Übereinstimmungsbescheinigung) angegeben werden.

Für die Modelle
extern aufladbarer Hybridelektrofahrzeuge müssen zusätzlich angegeben werden:

a) der kombinierte Wert
für den 'Kraftstoffverbrauch bei entladener Batterie',

b) der kombinierte Wert
für den 'Stromverbrauch bei rein elektrischem Betrieb' (nach Nummer 49.4 der Übereinstimmungsbescheinigung),

c) bei der Angabe der Leistung getrennt

aa) die Leistung des Verbrennungsmotors ('Höchste Nutzleistung' nach Nummer 27.1 der Übereinstimmungsbescheinigung),

bb) die Leistung des Elektromotors ('Höchste Nutzleistung' nach Nummer 27.3 der Übereinstimmungsbescheinigung), und

d) die elektrische Reichweite EAER ('Elektrische Reichweite EAER' nach Nummer 49.5 der Übereinstimmungsbescheinigung).

Sofern
unter einem Modell mehrere Varianten oder Versionen zusammengefasst werden, sind für den Energieverbrauch, die CO2-Emissionen sowie die elektrische Reichweite die Werte der Variante oder Version mit dem jeweils niedrigsten Wert und dem jeweils höchsten Wert anzugeben. Sollte es innerhalb einer Variante oder Version unterschiedliche Werte geben, so ist auf den jeweils höchsten Wert innerhalb der Variante oder Version abzustellen. Für die CO2-Klassen sind die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der günstigsten und die CO2-Klasse der Variante oder Version mit der ungünstigsten CO2-Klasse anzugeben. Sollte dieselbe Variante oder Version aufgrund unterschiedlicher Kennzahlen verschiedenen CO2-Klassen angehören, so ist auf die ungünstigste CO2-Klasse abzustellen.

Sofern es sich um eine freiwillige Kennzeichnung bei einem neuen Personenkraftwagen handelt, für die dem Hersteller noch keine verbindlichen WLTP-Werte vorliegen, sind die Angaben mit dem Zusatz '(vorläufig)' zu kennzeichnen.

7. Die in Anlage 1 Teil I Nummer 5 zusätzlich aufgeführten Werte können angegeben werden.

8. Die in Anlage 1 Teil I Nummer 9 aufgeführten Hinweise sind auch auf dem Aushang in gut lesbarer Schriftgröße aufzunehmen. Der Schriftgrad dieser Informationen darf 11 pt nicht unterschreiten.

9. Der Aushang ist mindestens alle sechs Monate zu aktualisieren.

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Abschnitt
II Elektronische Anzeige durch Bildschirm

1. Der Aushang kann durch eine elektronische Anzeige auf einem Bildschirm ersetzt werden. Der verwendete Bildschirm muss so angebracht sein, dass er die Aufmerksamkeit der Verbraucher ebenso stark erweckt wie ein Aushang.

2. Der Bildschirm muss mindestens 25 cm x 32 cm (17 Zoll) groß sein. Die Informationen können unter Verwendung von Rolltechniken (Scrolling) gezeigt werden.

3. Die unter Abschnitt I Nr. 2 bis 9 für den Aushang gestellten Anforderungen gelten bei Verwendung eines Bildschirms entsprechend mit folgenden Maßgaben:

a) Es ist sicherzustellen,
dass die in Anlage 1 Abschnitt I Nr. 6 aufgeführten Hinweise ständig sichtbar sind.

b)
Die Angaben sind mindestens alle drei Monate zu aktualisieren.




Teil
II Elektronische Anzeige durch Bildschirm

1. Der Aushang kann durch eine elektronische Anzeige auf einem Bildschirm ersetzt werden. Der verwendete Bildschirm muss so angebracht sein, dass er die Aufmerksamkeit der Verbraucher in gleicher Weise erweckt wie ein Aushang.

2. Der Bildschirm muss eine Bildschirmdiagonale von mindestens 17 Zoll haben. Die Informationen können unter Verwendung von Rolltechniken (Scrolling) gezeigt werden.

3. Die unter Teil I Nummer 2 bis 8 für den Aushang gestellten Anforderungen gelten bei Verwendung eines Bildschirms entsprechend mit der Maßgabe, dass sicherzustellen ist, dass die in Anlage 1 Teil I Nummer 9 aufgeführten Hinweise ständig sichtbar sind.

4.
Die Angaben sind mindestens alle drei Monate zu aktualisieren. Die Angaben sind mindestens alle drei Monate zu aktualisieren. Das Datum der letzten Aktualisierung ist anzugeben.

(heute geltende Fassung)