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Änderung § 1 Pkw-EnVKV vom 01.12.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Pkw-EnVKV, alle Änderungen durch Artikel 1 1. Pkw-EnVKVÄndV am 1. Dezember 2011 und Änderungshistorie der Pkw-EnVKVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 1 Pkw-EnVKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 1 Pkw-EnVKV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.08.2011 BGBl. I S. 1756, 2095 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Kennzeichnungspflicht | |
(Text alte Fassung) (1) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen. | (Text neue Fassung) (1) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und gegebenenfalls den Stromverbrauch nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 sowie der Anlagen 1 bis 4 zu machen. |
(2) Bei den Angaben sind zu verwenden als Einheit | |
1. für den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km), für erdgasgetriebene Fahrzeuge Kubikmeter je 100 Kilometer (m³/100 km), jeweils bis zur ersten Dezimalstelle; 2. für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl auf- oder abgerundet. | 1. für a) den Kraftstoffverbrauch Liter je 100 Kilometer (l/100 km), b) den Verbrauch von Erdgas- oder Biogas als Kraftstoff abweichend von a) Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity - CoC) stammende und in Kubikmeter je 100 Kilometer (m³/100 km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) gemäß dem in Anhang XII Absatz 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) festgelegten Bezugsdichtewert für Erdgas umzurechnen ist, c) den Stromverbrauch für rein elektrisch betriebene Fahrzeuge, Brennstoffzellenfahrzeuge und für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), wobei der aus der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity - CoC) stammende und in Wattstunden je Kilometer (Wh/km) angegebene Wert vom Hersteller in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km) umzurechnen ist. Der Verbrauch ist jeweils bis zur ersten Dezimalstelle nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet anzugeben. 2. für die CO2-Emissionen Gramm je Kilometer (g/km), jeweils auf eine ganze Zahl nach kaufmännischen Rundungsregeln auf- oder abgerundet. |
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