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Änderung § 6 Pkw-EnVKV vom 01.12.2011
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§ 6 Pkw-EnVKV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung | § 6 Pkw-EnVKV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 22.08.2011 BGBl. I S. 1756, 2095 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Missbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen | |
(Text alte Fassung) Es ist verboten, in nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 1 und 2 bereitzustellenden Informationen zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen andere den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechende Zeichen, Symbole oder Angaben zu verwenden, sofern diese geeignet sind, beim Verbraucher zu Verwechslungen zu führen. | (Text neue Fassung) Es ist verboten, in nach § 3 Abs. 1, § 3a Absatz 1 und 2, § 4 Abs. 2 Satz 1 und § 5 Abs. 1 und 2 bereitzustellenden Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch, zu den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen, zum offiziellen Stromverbrauch und zu den CO2-Effizienzklassen andere den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechende Zeichen, Symbole oder Angaben zu verwenden, sofern diese geeignet sind, beim Verbraucher zu Verwechslungen zu führen. |
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