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Änderung § 4 LAP-gntWDV vom 14.02.2009
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§ 4 LAP-gntWDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.02.2009 geltenden Fassung | § 4 LAP-gntWDV n.F. (neue Fassung) in der am 14.02.2009 geltenden Fassung durch § 56 Abs. 18 G. v. 12.02.2009 BGBl. I S. 284 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Einstellungsvoraussetzungen | |
In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer 1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt, | |
(Text alte Fassung) 2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht hat, 3. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, 4. in der Regel uneingeschränkt schichtdiensttauglich ist und 5. bei einer Bewerbung für den Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr die Bereitschaft erklärt, an Auslandseinsätzen der Bundeswehr im Soldatenstatus teilzunehmen. | (Text neue Fassung) 2. die Fachhochschulreife oder eine andere zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt, 3. in der Regel uneingeschränkt schichtdiensttauglich ist und 4. bei einer Bewerbung für den Geophysikalischen Beratungsdienst der Bundeswehr die Bereitschaft erklärt, an Auslandseinsätzen der Bundeswehr im Soldatenstatus teilzunehmen. |
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