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Änderung § 17 Gesetz zur Förderung des Bergarbeiterwohnungsbaues im Kohlenbergbau vom 08.11.2006
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§ 17 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 17 n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 160 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Treuhandvermögen | |
(1) Die Treuhandstelle übt die zum Treuhandvermögen gehörenden Rechte in eigenem Namen aus. Sie soll hierbei einen das Treuhandverhältnis kennzeichnenden Zusatz hinzufügen. (2) Zu dem Treuhandvermögen gehören die Mittel, die das Bundesministerium für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau bis zum 31. Dezember 1996 nach Maßgabe dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung zur Verfügung gestellt hat. Zu dem Treuhandvermögen gehört auch, was die Treuhandstelle auf Grund eines zum Treuhandvermögen gehörenden Rechtes oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung eines zum Treuhandvermögen gehörenden Gegenstandes oder mit Mitteln des Treuhandvermögens oder durch ein Rechtsgeschäft erwirbt, das sich auf das Treuhandvermögen bezieht. | |
(Text alte Fassung) (3) Mittel, welche die Treuhandstelle darlehnsweise von einem Dritten erhält, gehören nur dann zu dem Treuhandvermögen, wenn das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Darlehnsaufnahme zugestimmt hat. | (Text neue Fassung) (3) Mittel, welche die Treuhandstelle darlehnsweise von einem Dritten erhält, gehören nur dann zu dem Treuhandvermögen, wenn das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat der Darlehnsaufnahme zugestimmt hat. |
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