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Änderung § 7 KlFzKV-BinSch vom 01.04.2006

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§ 7 KlFzKV-BinSch a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2006 geltenden Fassung
§ 7 KlFzKV-BinSch n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Antrag


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Eigentümer des Kleinfahrzeugs hat ein amtliches Kennzeichen bei einem Wasser- und Schiffahrtsamt oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen bei einer der in § 5 genannten Organisationen zu beantragen.

(2) Der Antrag muß enthalten:

1. Name und Anschrift des Eigentümers sowie Geburtstag, -name und -ort;

(Text neue Fassung)

(1) Der Eigentümer des Kleinfahrzeugs hat ein amtliches Kennzeichen bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen bei einer der in § 5 genannten Organisationen zu beantragen.

(2) 1 Der Antrag muss enthalten:

1. Angaben über den Eigentümer:

a) bei natürlichen Personen:

Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage
und Orte der Geburt, Anschriften,

b) bei juristischen Personen und Behörden:

Namen oder Bezeichnungen und Anschriften
des Sitzes sowie einen benannten Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und

c) bei Vereinigungen:

ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und Name der Vereinigung;


2. die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen;

vorherige Änderung

3. die Fahrzeugart und den Hauptbaustoff;

4.
das Baujahr;

5.
die Breite und Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet;

6.
die Baunummer oder die internationale Bootsidentifizierungsnummer, falls diese am Schiffskörper fest angebracht ist;

7.
die Motornummer (Seriennummer), der Hersteller, das Fabrikat und die Motorleistung in kW;

8.
sonstige für die Identität wesentliche Merkmale, zum Beispiel die Wasserverdrängung.

Die
Angaben nach Satz 1 Nr. 1 sind durch Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen; im übrigen sind sie glaubhaft zu machen.



3. Angaben über das Fahrzeug:

a)
die Fahrzeugart und den Hauptbaustoff;

b)
das Baujahr;

c)
die Breite und Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet;

d) den Hersteller, das Fabrikat und
die Baunummer oder die internationale Bootsidentifizierungsnummer, soweit diese am Schiffskörper fest angebracht ist;

e)
die Motornummer (Seriennummer), den Hersteller, das Fabrikat und die Motorleistung in kW, bei Innenbordmotoren mit Z-Antrieb - soweit vorhanden - auch die Seriennummer des Antriebs;

f) bei Eigentumsänderung das bisherige Kennzeichen;

g)
sonstige für die Identität wesentliche Merkmale, zum Beispiel die Wasserverdrängung oder die Antriebsart.

2 Im Falle eines Eigenbaues ist von diesem mindestens ein Foto vorzulegen. 3 Die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere zusätzliche Fotos oder Konstruktionszeichnungen; kann verlangt werden. 4 Die
Angaben nach Satz 1 Nr. 1 sind, soweit natürliche Personen betroffen sind, durch Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses nachzuweisen; im Übrigen sind die Angaben glaubhaft zu machen. 5 Der Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses steht bei schriftlicher oder elektronischer Antragstellung die Beifügung einer Kopie gleich.