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Änderung § 9 KlFzKV-BinSch vom 01.05.2024
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§ 9 KlFzKV-BinSch a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2024 geltenden Fassung | § 9 KlFzKV-BinSch n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Änderungen | |
(1) 1 Der Eigentümer hat den ausstellenden Stellen unverzüglich mitzuteilen, wenn sich 1. sein Name oder seine Anschrift, 2. die im Antrag zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und g gemachten Angaben oder 3. die Eigentumsverhältnisse | |
(Text alte Fassung) geändert haben. 2 In diesen Fällen ist der Ausweis zur Berichtigung vorzulegen. 3 Satz 2 gilt auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf Binnenschiffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll. | (Text neue Fassung) geändert haben. 2 In diesen Fällen ist der Ausweis zur Berichtigung vorzulegen. 3 Wird eine Änderung nach Satz 1 elektronisch mitgeteilt, ist der bisherige Ausweis unbrauchbar zu machen. 4 Die Unbrauchbarkeit ist glaubhaft zu machen. 5 Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend. 6 Die Sätze 2 bis 5 gelten auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf Binnenschifffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll. |
(2) Im Falle einer Wohnsitz- oder Eigentumsänderung kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens zulassen. (3) 1 Der Eigentümer hat ein ungültiges oder ungültig gewordenes Kennzeichen unverzüglich zu entfernen oder unkenntlich zu machen. 2 Dies gilt auch, wenn er das Kleinfahrzeug abgemeldet hat. |
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