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Änderung § 8 KlFzKV-BinSch vom 01.05.2024
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§ 8 KlFzKV-BinSch a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2024 geltenden Fassung | § 8 KlFzKV-BinSch n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2024 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Zuteilung des Kennzeichens, Ausstellung des Ausweises | |
(1) 1 Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt teilt das amtliche Kennzeichen zu. 2 Kennzeichen können auf Antrag auch befristet oder als Wechselkennzeichen für Probe-, Vorführ- oder Überführungsfahrten mit der Auflage zugeteilt werden, ein Fahrtenbuch zu führen. (2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt stellt dem Eigentümer einen Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen nach dem Muster der Anlage aus. (3) 1 Die in § 5 Satz 2 genannten Organisationen teilen das amtlich anerkannte Kennzeichen zu. 2 Der Internationale Bootsschein gilt als Ausweis im Sinne des Absatzes 2. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Ist ein Ausweis unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die ausstellende Stelle auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. 2 Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufgefundener Ausweis ist der ausstellenden Stelle unverzüglich zurückzugeben oder ihr zur Entwertung vorzulegen. | (Text neue Fassung) (4) 1 Ist ein Ausweis unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die ausstellende Stelle auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. 2 Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufgefundener Ausweis ist der ausstellenden Stelle unverzüglich zurückzugeben oder ihr zur Entwertung vorzulegen. 3 Wird die Unbrauchbarkeit eines Ausweises elektronisch mitgeteilt, ist diese glaubhaft zu machen. 4 Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend. |
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