Änderung § 8 KlFzKV-BinSch vom 01.05.2024

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§ 8 KlFzKV-BinSch a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2024 geltenden Fassung
§ 8 KlFzKV-BinSch n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 18.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 100, 115
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Zuteilung des Kennzeichens, Ausstellung des Ausweises


(1) 1 Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt teilt das amtliche Kennzeichen zu. 2 Kennzeichen können auf Antrag auch befristet oder als Wechselkennzeichen für Probe-, Vorführ- oder Überführungsfahrten mit der Auflage zugeteilt werden, ein Fahrtenbuch zu führen.

(2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt stellt dem Eigentümer einen Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen nach dem Muster der Anlage aus.

(3) 1 Die in § 5 Satz 2 genannten Organisationen teilen das amtlich anerkannte Kennzeichen zu. 2 Der Internationale Bootsschein gilt als Ausweis im Sinne des Absatzes 2.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Ist ein Ausweis unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die ausstellende Stelle auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. 2 Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufgefundener Ausweis ist der ausstellenden Stelle unverzüglich zurückzugeben oder ihr zur Entwertung vorzulegen.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Ist ein Ausweis unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die ausstellende Stelle auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. 2 Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufgefundener Ausweis ist der ausstellenden Stelle unverzüglich zurückzugeben oder ihr zur Entwertung vorzulegen. 3 Wird die Unbrauchbarkeit eines Ausweises elektronisch mitgeteilt, ist diese glaubhaft zu machen. 4 Hierzu ist die Übermittlung eines aussagekräftigen Bildes zusammen mit der elektronischen Mitteilung ausreichend.

(heute geltende Fassung) 



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