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Änderung § 4 KlFzKV-BinSch vom 04.06.2016
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§ 4 KlFzKV-BinSch a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung | § 4 KlFzKV-BinSch n.F. (neue Fassung) in der am 04.06.2016 geltenden Fassung durch Artikel 39 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Amtliche Kennzeichen | |
(1) 1 Das in § 2 genannte Kennzeichen besteht aus einer Kombination von | |
(Text alte Fassung) 1. einem oder mehreren Buchstaben, die das Wasser- und Schiffahrtsamt erkennen läßt, das das Kennzeichen zugeteilt hat, und | (Text neue Fassung) 1. einem oder mehreren Buchstaben, die das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erkennen läßt, das das Kennzeichen zugeteilt hat, und |
2. Buchstaben und Ziffern, die mit Bindestrich angeschlossen werden. | |
2 Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus der Anlage 1. | 2 Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes in dem das zuteilende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt seinen Sitz hat; Unterscheidungszeichen, die als Wunschkennzeichen gelten, sind nicht zu berücksichtigen. 3 Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 3. Juni 2016 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten weiter. |
(2) Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Verordnung gelten auch unverwechselbare Unterscheidungszeichen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, insbesondere: 1. bei einem im Binnenschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug seine im Schiffsbrief ausgewiesene Schiffsregisternummer, gefolgt von dem Kennbuchstaben B, wenn es seinen Namen und Heimat- oder Registerort in der Form des § 2 Abs. 3 führt; 2. bei einem im Seeschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug seine, soweit erteilt, in § 11 Abs. 1 Nr. 5 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133) genannte IMO-Nummer oder sein Funkrufzeichen; 3. die Nummer des Flaggenzertifikats (§ 3 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994, BGBl. I S. 3140), gefolgt von dem Kennbuchstaben F; | |
4. die Kennzeichen, die vom Wasser- und Schiffahrtsamt Berlin aufgrund des § 1 Nr. 6 der Schiffahrtspolizeilichen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 11. Juni 1992 (Verkehrsblatt S. 323) zugeteilt worden sind, | 4. die Kennzeichen, die nach Maßgabe des § 1 Nummer 6 der Schiffahrtspolizeilichen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 11. Juni 1992 (Verkehrsblatt S. 323) zugeteilt worden sind, |
5. das Vermietungskennzeichen nach § 7 der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000 vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572). |
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