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Änderung § 4 KlFzKV-BinSch vom 04.06.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 KlFzKV-BinSch a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 4 KlFzKV-BinSch n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 39 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Amtliche Kennzeichen


(1) 1 Das in § 2 genannte Kennzeichen besteht aus einer Kombination von

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. einem oder mehreren Buchstaben, die das Wasser- und Schiffahrtsamt erkennen läßt, das das Kennzeichen zugeteilt hat, und

(Text neue Fassung)

1. einem oder mehreren Buchstaben, die das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erkennen läßt, das das Kennzeichen zugeteilt hat, und

2. Buchstaben und Ziffern, die mit Bindestrich angeschlossen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus der Anlage 1.



2 Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes in dem das zuteilende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt seinen Sitz hat; Unterscheidungszeichen, die als Wunschkennzeichen gelten, sind nicht zu berücksichtigen. 3 Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 3. Juni 2016 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten weiter.

(2) Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Verordnung gelten auch unverwechselbare Unterscheidungszeichen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, insbesondere:

1. bei einem im Binnenschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug seine im Schiffsbrief ausgewiesene Schiffsregisternummer, gefolgt von dem Kennbuchstaben B, wenn es seinen Namen und Heimat- oder Registerort in der Form des § 2 Abs. 3 führt;

2. bei einem im Seeschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug seine, soweit erteilt, in § 11 Abs. 1 Nr. 5 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133) genannte IMO-Nummer oder sein Funkrufzeichen;

3. die Nummer des Flaggenzertifikats (§ 3 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994, BGBl. I S. 3140), gefolgt von dem Kennbuchstaben F;

vorherige Änderung

4. die Kennzeichen, die vom Wasser- und Schiffahrtsamt Berlin aufgrund des § 1 Nr. 6 der Schiffahrtspolizeilichen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 11. Juni 1992 (Verkehrsblatt S. 323) zugeteilt worden sind,



4. die Kennzeichen, die nach Maßgabe des § 1 Nummer 6 der Schiffahrtspolizeilichen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 11. Juni 1992 (Verkehrsblatt S. 323) zugeteilt worden sind,

5. das Vermietungskennzeichen nach § 7 der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000 vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572).



 (keine frühere Fassung vorhanden)