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Synopse aller Änderungen der KlFzKV-BinSch am 04.06.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juni 2016 durch Artikel 39 der WSVZuAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der KlFzKV-BinSch.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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KlFzKV-BinSch a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
KlFzKV-BinSch n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 39 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
I. Allgemeine Vorschriften
    § 1 Begriffsbestimmungen
    § 2 Kennzeichnungspflicht
    § 3 Ausnahmen
    § 4 Amtliche Kennzeichen
    § 5 Amtlich anerkannte Kennzeichen
    § 6 Urkunden
II. Verfahren
    § 7 Antrag
    § 8 Zuteilung des Kennzeichens, Ausstellung des Ausweises
    § 9 Änderungen
III. Schlußvorschriften
    § 10 (aufgehoben)
    § 11 Ordnungswidrigkeiten
    § 12 (Änderung der Kostenverordnung der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt)
    § 13 (Änderung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung)
    § 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Satz 2) Liste der amtlichen Kennzeichen
    Anlage 2
(zu § 8 Abs. 2) Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen
(Text neue Fassung)

    Anlage (zu § 8 Abs. 2) Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Kennzeichnungspflicht


(1) 1 Der Schiffsführer darf ein deutsches Kleinfahrzeug auf den Binnenschiffahrtsstraßen nur führen, wenn es mit einem gültigen amtlichen oder amtlich anerkannten (§ 5) Kennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 versehen ist. 2 Er darf als Nationalitätenkennzeichen, unbeschadet des § 3 Nr. 3 Buchstabe a, nur ein 'D' verwenden. 3 Die Verwendung international üblicher Nationalitätenkennzeichen im Segel bleibt unberührt. 4 Der Schiffsführer hat dafür zu sorgen, daß das Kennzeichen jederzeit deutlich sicht- und lesbar ist.

(2) Deutsche Fahrzeuge nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b bis e dürfen ein Kennzeichen führen.

(3) 1 Der Eigentümer eines deutschen Kleinfahrzeugs muß das Kennzeichen in mindestens 10 cm hohen lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern dauerhaft in heller Farbe auf dunklem Grund oder dunkler Farbe auf hellem Grund außen an beiden Bug- oder Heckseiten oder am Spiegelheck des Kleinfahrzeugs anbringen. 2 Er darf nur ein Nationalitätenkennzeichen nach Absatz 1 Satz 2 verwenden. 3 Er darf weder anordnen noch zulassen, daß der Schiffsführer ein deutsches Kleinfahrzeug ohne oder ohne gültiges Kennzeichen oder mit einem anderen als dem in Absatz 1 Satz 2 genannten Nationalitätenkennzeichen führt. 4 Er darf als deutsches Kennzeichen nicht mehr als ein Kennzeichen nach § 3 Nr. 4, § 4 oder § 5 anbringen.

(4) Ausländische Kleinfahrzeuge unterliegen der Kennzeichnungspflicht nach Maßgabe des § 3 Nr. 3.

(5) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 darf ein Wassermotorrad nach § 1 Nr. 3 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769) auf den Binnenschiffahrtsstraßen nur geführt werden, wenn es mit einem amtlichen Kennzeichen versehen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Das Wasser- und Schifffahrtsamt kann auf Antrag des Eigentümers ein Kleinfahrzeug nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b bis d, das nur für eine Überführungsfahrt vorübergehend mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 2,21 kW ausgerüstet wird, von der Führung eines Kennzeichens befreien. 2 Zuständig ist das Wasser- und Schifffahrtsamt, in dessen Amtsbezirk die Fahrt beginnt. 3 Berührt die Fahrt die Amtsbezirke mehrerer Wasser- und Schifffahrtsämter, darf die Entscheidung nur einvernehmlich getroffen werden.



(6) 1 Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann auf Antrag des Eigentümers ein Kleinfahrzeug nach § 1 Nr. 2 Buchstabe b bis d, das nur für eine Überführungsfahrt vorübergehend mit einer Antriebsmaschine mit einer effektiven Nutzleistung von mehr als 2,21 kW ausgerüstet wird, von der Führung eines Kennzeichens befreien. 2 Zuständig ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt, in dessen Amtsbezirk die Fahrt beginnt. 3 Berührt die Fahrt die Amtsbezirke mehrerer Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter, darf die Entscheidung nur einvernehmlich getroffen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 4 Amtliche Kennzeichen


(1) 1 Das in § 2 genannte Kennzeichen besteht aus einer Kombination von

vorherige Änderung nächste Änderung

1. einem oder mehreren Buchstaben, die das Wasser- und Schiffahrtsamt erkennen läßt, das das Kennzeichen zugeteilt hat, und



1. einem oder mehreren Buchstaben, die das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erkennen läßt, das das Kennzeichen zugeteilt hat, und

2. Buchstaben und Ziffern, die mit Bindestrich angeschlossen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

2 Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus der Anlage 1.



2 Die Kennzeichen nach Nummer 1 ergeben sich aus dem fahrzeugzulassungsrechtlichen Unterscheidungszeichen des Verwaltungsbezirkes in dem das zuteilende Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt seinen Sitz hat; Unterscheidungszeichen, die als Wunschkennzeichen gelten, sind nicht zu berücksichtigen. 3 Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 3. Juni 2016 geltenden Fassung dieser Verordnung erteilt worden sind, gelten weiter.

(2) Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Verordnung gelten auch unverwechselbare Unterscheidungszeichen nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes, insbesondere:

1. bei einem im Binnenschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug seine im Schiffsbrief ausgewiesene Schiffsregisternummer, gefolgt von dem Kennbuchstaben B, wenn es seinen Namen und Heimat- oder Registerort in der Form des § 2 Abs. 3 führt;

2. bei einem im Seeschiffsregister eingetragenen Kleinfahrzeug seine, soweit erteilt, in § 11 Abs. 1 Nr. 5 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133) genannte IMO-Nummer oder sein Funkrufzeichen;

3. die Nummer des Flaggenzertifikats (§ 3 Buchstabe d des Flaggenrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994, BGBl. I S. 3140), gefolgt von dem Kennbuchstaben F;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. die Kennzeichen, die vom Wasser- und Schiffahrtsamt Berlin aufgrund des § 1 Nr. 6 der Schiffahrtspolizeilichen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 11. Juni 1992 (Verkehrsblatt S. 323) zugeteilt worden sind,



4. die Kennzeichen, die nach Maßgabe des § 1 Nummer 6 der Schiffahrtspolizeilichen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 11. Juni 1992 (Verkehrsblatt S. 323) zugeteilt worden sind,

5. das Vermietungskennzeichen nach § 7 der Sportbootvermietungsverordnung-Binnen 2000 vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572).



§ 7 Antrag


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Eigentümer des Kleinfahrzeugs hat ein amtliches Kennzeichen bei einem Wasser- und Schiffahrtsamt oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen bei einer der in § 5 genannten Organisationen zu beantragen.



(1) Der Eigentümer des Kleinfahrzeugs hat ein amtliches Kennzeichen bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen bei einer der in § 5 genannten Organisationen zu beantragen.

(2) Der Antrag muss enthalten:

1. Angaben über den Eigentümer:

a) bei natürlichen Personen:

Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften,

b) bei juristischen Personen und Behörden:

Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Sitzes sowie einen benannten Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und

c) bei Vereinigungen:

ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und Name der Vereinigung;

2. die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen;

3. Angaben über das Fahrzeug:

a) die Fahrzeugart und den Hauptbaustoff;

b) das Baujahr;

c) die Breite und Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet;

d) den Hersteller, das Fabrikat und die Baunummer oder die internationale Bootsidentifizierungsnummer, soweit diese am Schiffskörper fest angebracht ist;

e) die Motornummer (Seriennummer), den Hersteller, das Fabrikat und die Motorleistung in kW, bei Innenbordmotoren mit Z-Antrieb - soweit vorhanden - auch die Seriennummer des Antriebs;

f) bei Eigentumsänderung das bisherige Kennzeichen;

g) sonstige für die Identität wesentliche Merkmale, zum Beispiel die Wasserverdrängung oder die Antriebsart.

Im Falle eines Eigenbaues ist von diesem mindestens ein Foto vorzulegen. Die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere zusätzliche Fotos oder Konstruktionszeichnungen; kann verlangt werden. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 sind, soweit natürliche Personen betroffen sind, durch Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses nachzuweisen; im Übrigen sind die Angaben glaubhaft zu machen. Der Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses stehen bei schriftlicher Antragstellung die Beifügung einer Kopie oder bei elektronischer Antragstellung die qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz gleich.

(3) Bei einem Kleinfahrzeug, das auch § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605) unterliegt und als

1. Sportboot nach dem 15. Juni 1998,

2. Wassermotorrad nach dem 31. Dezember 2005

erstmals auf dem Markt der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist, ist über die Angaben nach Absatz 2 hinaus die Kopie der Konformitätserklärung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der eingangs genannten Verordnung vorzulegen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist die Kopie der Konformitätserklärung nur für Sportboote vorzulegen, die in einem der am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenen Staaten nach dem 30. April 2004 in Verkehr gebracht worden sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Zuteilung des Kennzeichens, Ausstellung des Ausweises


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Wasser- und Schiffahrtsamt teilt das amtliche Kennzeichen zu. 2 Kennzeichen können auf Antrag auch befristet oder als Wechselkennzeichen für Probe-, Vorführ- oder Überführungsfahrten mit der Auflage zugeteilt werden, ein Fahrtenbuch zu führen.

(2) Das Wasser- und Schiffahrtsamt stellt dem Eigentümer einen Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen nach dem Muster der Anlage 2 aus.



(1) 1 Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt teilt das amtliche Kennzeichen zu. 2 Kennzeichen können auf Antrag auch befristet oder als Wechselkennzeichen für Probe-, Vorführ- oder Überführungsfahrten mit der Auflage zugeteilt werden, ein Fahrtenbuch zu führen.

(2) Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt stellt dem Eigentümer einen Ausweis über das zugeteilte Kennzeichen nach dem Muster der Anlage aus.

(3) 1 Die in § 5 Satz 2 genannten Organisationen teilen das amtlich anerkannte Kennzeichen zu. 2 Der Internationale Bootsschein gilt als Ausweis im Sinne des Absatzes 2.

(4) 1 Ist ein Ausweis unbrauchbar geworden, verlorengegangen oder sonst abhanden gekommen, stellt die ausstellende Stelle auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu kennzeichnen ist. 2 Ein unbrauchbar gewordener oder wieder aufgefundener Ausweis ist der ausstellenden Stelle unverzüglich zurückzugeben oder ihr zur Entwertung vorzulegen.



§ 9 Änderungen


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(1) Der Eigentümer hat den ausstellenden Stellen unverzüglich mitzuteilen, wenn sich



(1) 1 Der Eigentümer hat den ausstellenden Stellen unverzüglich mitzuteilen, wenn sich

1. sein Name oder seine Anschrift,

2. die im Antrag zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c, e und g gemachten Angaben oder

3. die Eigentumsverhältnisse

vorherige Änderung nächste Änderung

geändert haben. In diesen Fällen ist der Ausweis zur Berichtigung vorzulegen. Satz 2 gilt auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf Binnenschiffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll.

(2) Im Falle einer Wohnsitz- oder Eigentumsänderung kann das Wasser- und Schiffahrtsamt die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens zulassen.

(3) Der Eigentümer hat ein ungültiges oder ungültig gewordenes Kennzeichen unverzüglich zu entfernen oder unkenntlich zu machen. Dies gilt auch, wenn er das Kleinfahrzeug abgemeldet hat.



geändert haben. 2 In diesen Fällen ist der Ausweis zur Berichtigung vorzulegen. 3 Satz 2 gilt auch, wenn das Kleinfahrzeug zerstört wird, für den Verkehr auf Binnenschiffahrtsstraßen nicht mehr geeignet ist oder abgemeldet werden soll.

(2) Im Falle einer Wohnsitz- oder Eigentumsänderung kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Beibehaltung des bisherigen Kennzeichens zulassen.

(3) 1 Der Eigentümer hat ein ungültiges oder ungültig gewordenes Kennzeichen unverzüglich zu entfernen oder unkenntlich zu machen. 2 Dies gilt auch, wenn er das Kleinfahrzeug abgemeldet hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Satz 2) Liste der amtlichen Kennzeichen




Anlage 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung


Wasser- und Schiffahrtsamt | Kennzeichen

Aschaffenburg | AB

Berlin | B

Bingen | MZ

Brandenburg | BRB

Braunschweig | BS

Bremen | HB

Bremerhaven | HBH

Brunsbüttel | HEI

Cuxhaven | CUX

Dresden | DD

Duisburg-Meiderich | DU

Duisburg-Rhein | DUR

Eberswalde | BAR

Emden | EMD

Freiburg | FR

Hamburg | HH

Hann.-Münden | GÖ

Heidelberg | HD

Kiel-Holtenau | KI

Koblenz | KO

Köln | K

Lauenburg | RZ

Lübeck | HL

Magdeburg | MD

Mannheim | MA

Meppen | EL

Minden | MI

Nürnberg | N

Regensburg | R

Rheine | ST

Saarbrücken | SB

Schweinfurt | SW

Stralsund | HST

Stuttgart | S

Tönning | NF

Trier | TR

Uelzen | UE

Verden | VER

Wilhelmshaven | WHV



 
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 8 Abs. 2) Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen




Anlage (zu § 8 Abs. 2) Ausweis über das Kleinfahrzeugkennzeichen


(siehe BGBl. I 1995 S. 231 - 232)

vorherige Änderung

 



a) Auf der Vorderseite des Musters werden die Wörter 'Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes' durch die Wörter 'Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes' und die Wörter 'Wasser- und Schiffahrtsamt' durch die Wörter 'Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt' ersetzt.

b) Auf der Rückseite des Musters werden die Wörter 'Wasser- und Schiffahrtsverwaltung' durch die Wörter 'Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes' und die Wörter 'Wasser- und Schiffahrtsamt' durch die Wörter 'Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt' ersetzt.