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Änderung § 7 KlFzKV-BinSch vom 04.06.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 KlFzKV-BinSch a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.06.2016 geltenden Fassung
§ 7 KlFzKV-BinSch n.F. (neue Fassung)
in der am 04.06.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 39 V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Antrag


(Text alte Fassung)

(1) Der Eigentümer des Kleinfahrzeugs hat ein amtliches Kennzeichen bei einem Wasser- und Schiffahrtsamt oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen bei einer der in § 5 genannten Organisationen zu beantragen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Eigentümer des Kleinfahrzeugs hat ein amtliches Kennzeichen bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt oder ein amtlich anerkanntes Kennzeichen bei einer der in § 5 genannten Organisationen zu beantragen.

(2) Der Antrag muss enthalten:

1. Angaben über den Eigentümer:

a) bei natürlichen Personen:

Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tage und Orte der Geburt, Anschriften,

b) bei juristischen Personen und Behörden:

Namen oder Bezeichnungen und Anschriften des Sitzes sowie einen benannten Vertreter mit Familiennamen, Geburtsnamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und

c) bei Vereinigungen:

ein benannter Vertreter mit den Angaben nach Buchstabe a und Name der Vereinigung;

2. die den Erwerb des Eigentums begründenden Tatsachen;

3. Angaben über das Fahrzeug:

a) die Fahrzeugart und den Hauptbaustoff;

b) das Baujahr;

c) die Breite und Länge des Schiffskörpers ohne Ruder und Bugspriet;

d) den Hersteller, das Fabrikat und die Baunummer oder die internationale Bootsidentifizierungsnummer, soweit diese am Schiffskörper fest angebracht ist;

e) die Motornummer (Seriennummer), den Hersteller, das Fabrikat und die Motorleistung in kW, bei Innenbordmotoren mit Z-Antrieb - soweit vorhanden - auch die Seriennummer des Antriebs;

f) bei Eigentumsänderung das bisherige Kennzeichen;

g) sonstige für die Identität wesentliche Merkmale, zum Beispiel die Wasserverdrängung oder die Antriebsart.

Im Falle eines Eigenbaues ist von diesem mindestens ein Foto vorzulegen. Die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere zusätzliche Fotos oder Konstruktionszeichnungen; kann verlangt werden. Die Angaben nach Satz 1 Nr. 1 sind, soweit natürliche Personen betroffen sind, durch Vorlage des Personalausweises oder des Reisepasses nachzuweisen; im Übrigen sind die Angaben glaubhaft zu machen. Der Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses stehen bei schriftlicher Antragstellung die Beifügung einer Kopie oder bei elektronischer Antragstellung die qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz gleich.

(3) Bei einem Kleinfahrzeug, das auch § 1 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Bereitstellung von Sportbooten und den Verkehr mit Sportbooten vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) vom 9. Juli 2004 (BGBl. I S. 1605) unterliegt und als

1. Sportboot nach dem 15. Juni 1998,

2. Wassermotorrad nach dem 31. Dezember 2005

erstmals auf dem Markt der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht worden ist, ist über die Angaben nach Absatz 2 hinaus die Kopie der Konformitätserklärung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b der eingangs genannten Verordnung vorzulegen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist die Kopie der Konformitätserklärung nur für Sportboote vorzulegen, die in einem der am 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetretenen Staaten nach dem 30. April 2004 in Verkehr gebracht worden sind.